Urteil – Datenautomatik benachteiligt Kunden

Urteil Datenautomatik

Den Verbraucherzentralen ist die Datenautomatik der Mobilfunkanbieter seit längerem ein Dorn im Auge. Nachdem bereits einzelne Landesverbände Teilerfolge erzielen konnten, hat nun der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Telefonica am 11.02.206 ein Urteil (AZ 12 O 13022/15) errungen. Die Richter am Landgericht München teilten die Auffassung des Klägers, dass die Datenautomatik die Kunden benachteilige. Telefonica will für ihre Marke O2 jedoch in Berufung gehen, da der Konzern keine intransparenten Bestimmungen erkennen mag.

Darum geht es: Datenautomatik ohne explizite Zustimmung

Seit einiger Zeit versuchen Mobilfunkunternehmen, den Kunden automatisch nachgebuchte Datenpakete unterzujubeln. Hat ein Nutzer sein Datenvolumen ausgeschöpft, folgt ein Hinweis auf das Nachbuchen eines Zusatzpaketes. Diesem muss der Nutzer jedoch nicht mehr zustimmen, das Geld für diese Zusatzleistung wird automatisch in Rechnung gestellt bzw. abgebucht. Diese Art der Datenautomatik ist unter anderem bei E-Plus und Base, O2 sowie Vodafone in jeweils leicht abgewandelter Form in neuen Verträgen enthalten. Im ersten Moment erscheint es dem Nutzer so, als ob er durch diesen Vertragsbestandteil um die Drosselung seiner Geschwindigkeit herumkommt. Allerdings bedeutet das automatische Nachbuchen Zusatzkosten, die speziell für einkommensschwache Kunden und Jugendliche schnell zu einer regelrechten Kostenfalle werden können. Hinzu kommt, dass speziell O2 seine Kunden bei wiederholtem Nachbuchen per Datenautomatik einem teureren Tarif zugewiesen hat.

Urteil: Kunde kauft Ursprungstarif und muss Zusatzleistungen autorisieren

Die Richter betonten in Ihrem Urteil, dass der Kunde einen bestimmten Tarif kauft. Selbst für aufmerksame Kunden sei nicht zwingend ersichtlich, was es mit der Datenautomatik auf sich habe. Zusatzleistungen muss der Kunde nach Auffassung der Richter jedes Mal gesondert zustimmen. Daher sei eine – derzeit übliche – Information per SMS nicht ausreichend. O2 darf entsprechend keine kostenpflichtigen Datenpakete mehr automatisch und ohne Zustimmung zum Tarif hinzubuchen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Telefonica hat bereits angekündigt, dass der Konzern für seine Praxis bei O2 in Berufung gehen wird. Denn nach Auffassung der Verantwortlichen sei die Datenautomatik expliziter Bestandteil des Mobilfunktarifs und -vertrags, sodass die daraus resultierende Tariferweiterung rechtmäßig ist.

Einschätzung: Datenautomatik ist nicht im Interesse der Kunden

Die Sichtweise des Landgerichts erscheint ist vor dem Hintergrund folgerichtig, dass die Datenautomatik nicht regelmäßig in Kraft tritt. Vielmehr muss der Kunde sein Datenvolumen aufbrauchen. Geschieht dies nur selten oder unregelmäßig, ist die Datenautomatik eben keine regelmäßige Leistung und müsste entsprechend beauftragt werden. Durch die Aufnahme eines automatischen Updates des Datenvolumens in den Vertrag wird dem Kunden die Freiheit genommen, selbst über Zusatzleistungen zu entscheiden. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Leistung nur sehr kompliziert abzustellen ist. Die Berufungsverhandlung wird daher auch darüber entscheiden, welche Kosten in einem Tarif regelmäßig anfallen, wie der Kunde diese kontrollieren kann und wie diese zu letztlich nach außen rechtssicher zu kennzeichnen sind. Der automatische Tarifwechsel in einen teureren Vertrag nach mehrmaliger Datenautomatik ist inzwischen von O2 selbst wieder eingestellt worden.

Update 01.03.2016

Telefonica teilte unserer Redaktion mit, dass bereits Berufung gegen das o.g. Urteil eingelegt wurde. Dieses mit dem Hintergrund, dass aus der Sicht von Telefónica Deutschland die Daten-Automatik einen Bestandteil der Hauptleistung des gewählten Tarifs darstellt und keine davon unabhängige Zusatzleistung ist, wie vom Gericht gedeutet.
Darüber hinaus vertritt das Unternehmen die Ansicht, dass für die Kunden der Mechanismus zur Datenautomatik transparent ist. Die Nutzer werden auf unterschiedlichen Kanälen darüber informiert, dass die Datenautomatik ein Bestandteil des gewählten Tarifs ist. Informiert wird z.B. im Mobilfunkvertrag, in Produkt-Flyern zu Tarifen oder online. Sofern der Kunde die Datenvolumen-Erweiterung später nicht wünscht, kann der diese auf Wunsch auch deaktivieren. Dies ist möglich über den Anruf beim Kundenservice, im Shop, über Live-Chat oder schriftlich.

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Gerichtsurteile – Akte Mobilfunk

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