Urteil – Keine Herausgabe von Filesharing-Daten im Bagatellfall

Urteil Filesharing

Dass es illegal ist, urheberrechtlich geschützte Musikdateien in sogenannten Tauschbörsen zum Download anzubieten, dürfte hinlänglich bekannt sein. Die Musikindustrie demonstrierte in der Vergangenheit ein hartes Vorgehen gehen illegales Filesharing. Sie zeigte massenhaft Tauschbörsennutzer an und ließ hohe Strafen verhängen.

Bis vor kurzem gelangten die Vertreter der Musikindustrie nur über Umwege an die Kontaktdaten der anvisierten Filesharer. Da sie lediglich die IP-Adresse des Nutzers kannten, mussten sie Strafanzeige erstatten und erst im Laufe des Verfahrens wurde ihnen der Name und die Anschrift des Tauschbörsennutzers offengelegt. Erst seit dem 01. September 2008 kann sich der Rechteinhaber selber an den Internetprovider wenden und die Herausgabe der Kontaktdaten des Nutzers verlangen.

Bereits Anfang des Jahres 2008 erstattete ein Rechteinhaber Anzeige gegen Unbekannt, weil einer seiner Musiktitel von einem Tauschbörsen-Nutzer insgesamt 46 Mal zum Download angeboten wurde. Die Staatsanwaltschaft ermittelte die Daten des Tauschbörsennutzers, stellte die Verfahren aber ein. Der Rechteinhaber verlangte Akteneinsicht, doch die Staatsanwaltschaft verweigerte sie ihm. Daraufhin bemühte der Rechteinhaber das Gericht.

Grundsätzlich habe ein Rechteinhaber einen Einsichts- und Auskunftsanspruch, doch in diesem Fall stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers über dem Recht des Rechteinhabers. Die Aufdeckung der Identität sei unverhältnismäßig, urteilte das Gericht, weil lediglich eine Musikdatei im Wege des Filesharing bereitgehalten wurde und das sei lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung.

Landgericht Darmstadt, Aktz: 9 Qs 573/08 vom 12.12.2008

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