Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer baden-württembergischen Universität war 1998 in Unfrieden aus der Hochschule ausgeschieden. Er hielt jedoch per eMail Kontakt mit dort beschäftigten Wissenschaftlern und Freunden. Im Herbst 2003 veranlasste die Universität, dass alle von dem ehemaligen Mitarbeiter eingehenden und alle an ihn ausgehenden eMails gezielt ausgefiltert wurden. Das geschah, ohne dass der Absender oder der Empfänger darüber informiert wurden. Der Wissenschaftler zog vor das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, das dem ehemaligen Mitarbeiter der Universität Recht gab.
Die Unterdrückung von eMails durch Verantwortliche für einen Unternehmens- oder Hochschulserver ist eine Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses, entschied das OLG. Eine Ausnahme sei lediglich die Sperrung beispielsweise aufgrund einer Abwehr drohender Viren-Angriffe. Das sei ein besonderer Rechtfertigungsgrund. (Aktenzeichen 1 Ws 152/04) Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die bundesweit erste obergerichtliche Entscheidung zu diesem Thema.
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