Urteil des BGH – Irreführende Werbung mit 0190-Rufnummer war wettbewerbswidrig

Urteil des BGH - Irreführende Werbung mit 0190-Rufnummer war wettbewerbswidrig
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Sie hätten gewonnen und könnten sich einen der vier abgebildeten Preise aussuchen, hieß es in der Gewinnmitteilung, die ein Versandhandel privaten Verbrauchern unaufgefordert per Post zugesandt hatte. Die „Gewinn-Auskunft„ könne unter der angegeben 0190-Rufnummer erreicht werden, hieß es in dem Schreiben weiter. Und gegen „anteilige Organisationskosten“ in Höhe von 50 DM (25,56 €) könne der vermeintliche Gewinner mit einer „unwiderrufliche Gewinn-Anforderung“ seinen Gewinn verlangen. Informationen zu dem angeblichen Gewinn waren durch Anwahl der genannten, entgeltpflichtigen 0190-Rufnummer jedoch nicht zu bekommen. Der Anrufer hörte eine automatische Ansage, die lediglich allgemeine Angaben zu den Preisen machte. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) klagte gegen die Firma, die die Schreiben verschickt hatte.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe urteilte wie vor ihm bereits das Landgericht und das Kammergericht Berlin. Er erklärte das Vorgehen als irreführend und wettbewerbswidrig, der Unterlassungsklage der Verbraucherzentralen wurde stattgegeben. (Aktenzeichen: I ZR 279/02) Der angebliche Gewinner erwarte aufgrund der Gestaltung des Anschreibens, unter der 0190-Rufnummer Auskunft über seinen persönlichen Gewinn zu erhalten. Weil ihm diese jedoch nicht erteilt wurde, handle es sich hierbei um irreführende Werbung, die eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei. Zudem stelle der Hinweis auf „anteilige Organisationskosten„ einen weiteren wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das UWG dar. Das Unternehmen hätte die Teilnahmebedingungen eindeutig formulieren müssen. Der Verbraucher könne nicht erkennen, wofür die Gebühr verwendet würde. Unabhängig von diesem Urteil steht schon seit langem fest, dass die unverlangte Zusendung von Werbung per Post zwar erlaubt ist, ein Hinweis auf dem Briefkasten jedoch ausreichen sollte, diese fernzuhalten. Wird dennoch ein solches Reklameschreiben eingeworfen, handelt es sich laut UWG um eine unzumutbare Belästigung.

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