BGH-Urteil – Tauschbörsen-Nutzer machen sich mitschuldig

BGH-Urteil - Tauschbörsen-Nutzer machen sich mitschuldig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits am 6. Dezember 2017 ein Urteil (Az.: I ZR 186/16) gefällt, das die Mittäterschaft beim Besuch einer Tauschbörse betrifft. Demnach können Rechteinhaber Besucher eines Peer-to-Peer-Netzwerkes abmahnen lassen und ggf. Schadensersatz verlangen, auch wenn diese keinen ganzen Film bereitstellen. Allein das Ansteuern einer solchen Tauschbörse kann eine Mittäterschaft bedeuten.

Das BGH-Urteil zum Leistungsschutzrecht auf Tauschbörsen

Mit dem Urteil endet vorläufig ein langer Rechtsstreit um den Film „Die Konferenz der Tiere 3D“. Die Rechteinhaberin hatte einen Nutzer einer Tauschbörse abmahnen lassen, der angeblich den Film dort bereitgestellt hatte. Es kam zu einem, langen Prozess. Dabei urteilten die Instanzen zunächst gegen die Rechteinhaberin, da sich beim Beklagten kein ganzer Film widerrechtlich auf seinem Rechner befand. Die Richter am Bundesgerichtshof kippten die bisherige Rechtsprechung zum Fall in der Revision jedoch. In einer ausgeklügelten technischen Erläuterung gaben sie dem Beklagten eine Mitschuld.

Leistungsschutzrecht anders zu bewerten als Urheberrecht

Das Urteil basiert in diesem Fall ausdrücklich nicht auf einer Verletzung des Urheberrechts, sondern sieht einen Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht. Konkret bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen das Urheberrecht nur vorgelegen hätte, wenn der Beklagte einen Film auf seinem Rechner gehabt und diesen als Ganzes angeboten hätte. Das Leistungsschutzrecht der Rechteinhaber für die Vervielfältigung und kommerzielle Nutzung decke laut Gericht jedoch auch einzelne Teile des Films ab. Diese Sichtweise des BGH und der Inhalt des Leistungsschutzrechtes machen den Besuch einer Tauschbörse rechtlich noch bedenklicher als bisher. Der Grund liegt in der Technik.

Urteil über Peer-to-Peer: Besucher sind haftbar

Tauschbörsen nutzen in der Regel das Peer-to-Peer-Verfahren, um Inhalte zu verbreiten. Vereinfacht gesagt nutzen die Betreiber die Geräte der Besucher als Zwischenspeicher, um einen Film zu verbreiten. So bekommen Nutzer eines solchen Angebots Dateien auf ihren Rechner zwischengespeichert, die sie bewusst herunterladen oder die ohne ihr Wissen abgespeichert werden. Mehr noch: Im Hintergrund laden sie diese – teilweise unbewusst – auch wieder hoch. In diesem Moment machen sich nach neuer Rechtsprechung des BGH die Nutzer solcher Angebote mitschuldig an einem Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht. In der Begründung heißt es dazu:

„Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. […] Jeder Teilnehmer eröffnet anderen Teilnehmern des Netzwerks die Möglichkeit, von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download geht also mit dem Angebot zum Upload einher.“

Die Richter sehen dabei jeden Besucher als Unterstützer des Systems an, der mit seinem Computer zur Verbreitung geschützter Werke beiträgt. Die Revision der Klägerin hatte daher Erfolg. Um die Höhe des finanziellen Schadens zu klären, ist der Fall zu einem abschließenden Urteil an die Vorinstanz zurückverwiesen worden.

Vorinstanzen

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3a C 256/14
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15

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