
Ein Bürger bat das Verwaltungsgericht Koblenz, in einem Eilantrag, über den Bau einer Mobilfunksendeanlage zu entscheiden, die der Landkreis Mayen-Koblenz bereits genehmigt hatte. Diese Mobilfunkantenne würde sich nur rund 100 Meter von seinem Wohnhaus befinden und könnte, so befürchtete der Mann, gesundheitliche Probleme hervorrufen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied nicht im Sinne des Mannes. Die geplante Sendeanlage verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe. Die Bundesnetzagentur habe den Standort geprüft und festgestellt, das die durch das Immissionsschutzgesetz festgelegten Sicherheitsabstände eingehalten wurden. Und das Gericht habe keinen Grund zu der Annahme, dass unter Einhaltung dieser Grenzwerte eine Gefahr für die Gesundheit bestehe.
Zwar relativierte das Gericht diese Annahme mit dem Hinweis auf laufende Forschungen und dass man ein gesundheitliches Risiko nicht völlig ausschließen könne, verwies aber auf das „Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm“ vom Bundesamt für Strahlenschutz und eine Aussage der Strahlenschutzkommission. Beide hatten die den bestehenden Grenzwerten zugrunde liegenden Schutzkonzepte nicht infrage gestellt. Das Gericht habe also weiterhin davon auszugehen, dass die geltenden Grenzwerte dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik entsprächen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 1 L 847/08.KO vom 12.08.2008
Weitere Instanzen: Bundesverfassungsgericht, Hessischer Verwaltungsgerichtshof
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