Urteil – Alle Eigentümer müssen Mobilfunkmast zustimmen

Urteil - Alle Eigentümer müssen Mobilfunkmast zustimmen

Ein Mobilfunkmast in der Nähe der eigenen Wohnung, manch einem wird bei dem Gedanken mulmig. Einerseits hat der Hauseigentümer einen finanziellen Vorteil, weil die Betreiber hohe Summen zahlen, wenn sie einen Mast auf dem Eigentum installieren dürfen. Doch die Diskussion um Strahlenbelastung und mögliche Gesundheitsrisiken hat die Bewohner eventuell sensibilisiert und einige möchten deshalb vielleicht kein Risiko eingehen. So sah es vermutlich auch der Eigentümer, der sich gegen die Entscheidung anderer wehrte. In einer Eigentümerversammlung im Jahr 1998, zu der nur die Bewohner eines Hochhauses der Wohnungseigentumsanlage eingeladen waren, wurde mehrheitlich beschlossen, dass auf dem Haus eine Mobilfunkanlage aufgestellt werden sollte. Die Eigentümer schlossen einen Vertrag mit einem Mobilfunk-Anbieter, der daraufhin insgesamt vier Mobilfunkantennen auf dem Dach des Hauses errichtete.

Eigentümer einer vermieteten Wohnung in einem anderen, aber ebenfalls zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Gebäude, versuchten dagegen vorzugehen. Sie verlangten im Jahr 2005 die Beseitigung der Anlage, der Antrag wurde jedoch von dem Amtsgericht abgewiesen. Daraufhin legten die Eigentümer Beschwerde bei dem Landgericht ein, die ebenfalls abgewiesen wurde, unter anderem, weil die Kläger nicht für Entscheidung bezüglich des besagten Hauses in der Eigentumsanlage stimmberechtigt seien.

Das Oberlandesgericht München zog die Grenze jedoch etwas weiter. Auch die anderen Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage und nicht nur die des Hochhauses seien von der Entscheidung betroffen, die die Eigentümer des Hochhauses somit über ihre Kompetenzen hinaus zu Lasten Dritter getroffen hätten. Und abgesehen von eventuellen Strahlenbelastungen senke eine Mobilfunkanlage in der Nähe den Wert der Immobilie. Das Oberlandesgericht wies den Fall an das Landgericht zurück.

Oberlandesgericht München, Aktz.: 34 Wx 109/06 vom 13. Dezember 2006
Vorinstanzen: Landgericht Hof (Aktz.: 22 T 55/06)
Amtsgericht Wunsiedel (Aktz.: 2 UR II 21/05)

Update vom 24.01.2014

Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Dieser Meinung war der Bundesgerichtshof und wies eine Revision zurück.
(V ZR 48/13 vom 24.01.2014)
Vorinstanzen: AG Aschaffenburg 115 C 2751/10 vom 22. Dezember 2011
LG Bamberg 2 S 5/12 vom 25. Januar 2013

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