Urteil – Doppelter Schadensersatzanspruch bei fehlender Urhebernennung

Urteil - Doppelter Schadensersatzanspruch bei fehlender Urhebernennung

Bei Bedarf einfach ein Bild von der Internetseite eines anderen zu kopieren und in die eigenen Inhalte zu integrieren, widerspricht nicht nur dem guten Ton. Auch wird damit das Urheberrecht verletzt. Manchmal reicht eine freundliche Anfrage aus, um das Einverständnis zur Vervielfältigung zu erhalten. Für manche Werke muss jedoch Geld bezahlt werden. Spezielle Online-Shops bieten Bilder ihrer Mitglieder, Fotografen und Grafikern an, und verkaufen deren Lizenzen. Werden diese Bilder unbezahlt entnommen, kann es zu einem Rechtsstreit kommen. In diesem Fall verklagte aber der Inhaber der kopierenden Webseite den Rechteinhaber.

Ein EDV-Unternehmen hatte seine Webseite von einer Webdesignerin überarbeiten lassen. Später gab der Inhaber an, dass er nicht wusste, dass die Frau sechs Bilder von der Webseite des Anbieter Getty Images übernommen hatte, der diese Bilder, ebenso wie anderes Bild- und Filmmaterial zur Lizenzierung anbot. Getty Images bemerkte die unberechtigte Übernahme und verlangte von dem EDV-Unternehmen die Lizenzgebühren. Das EDV-Unternehmen war jedoch mit der Höhe der Gebühren nicht einverstanden und bot statt dessen einen wesentlich geringeren Betrag an. Getty Images mahnte das EDV-Unternehmen ab. Daraufhin bemühte das EDV-Unternehmen einen Anwalt und verklagte Getty Images.

Der Kläger habe fahrlässig gehandelt, bestätigten die Richter, weil er die Bilder ohne weitere Prüfung in seinem Webangebot nutzte. Auch seien die Bilder nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützt, obwohl die Fotografen teilweise im Ausland ansässig seien. Dass Getty Images berechtigt sei, Lizenzgebühren für die Bilder zu fordern, wurde ebenfalls ausreichend nachgewiesen. Das Gericht räumte Getty Images einen Schadensersatzanspruch auf Basis der regulären Berechnung der Gebühren für die Lizenzen entsprechend dem bisherigen Nutzungszeitraum ein. Denn dessen ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien seien verletzt worden. Zudem seien die Rechte der Fotografen verletzt worden, weil deren Namen nicht genannt worden seien. Aus diesem Grund stehe auch den Fotografen ein Schadensersatz zu, der mit einem 100 prozentigen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen wurde und von Getty Images eingezogen werden kann. Das EDV-Unternehmen wurde verurteilt, insgesamt 10.460,- € an Getty Images zu zahlen.

Landgericht München, Aktz. 7 O 8506/07 vom 18.09.2008

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