
Woher ihr Gesprächspartner ihre Rufnummer bekommen hatte, war Frau K. rätselhaft. Es handelte sich nicht einfach nur um einen Zufall, der Anrufer hatte sie sogar mit ihrem vollen Namen angesprochen. Einen Handyvertrag wollte er ihr verkaufen und das, obwohl sie gar keinen benötigte. Zu diesem Zweck hatte er sie an ihrem privaten Telefonanschluss angerufen und Frau K. damit überrumpelt. Auf die Frage, von wem er ihre Rufnummer und ihren Namen habe, antwortete der Anrufer barsch, die Daten seien von einem anderen Unternehmen gekauft worden, bei dem Frau K. angeblich eine Einwilligung zur Telefonwerbung erteilt habe. Um welches Unternehmen es sich handele, dürfe er ihr freilich nicht sagen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat nun ein Urteil erwirkt, das Firmen die Verwendung von gekauften Kontaktdaten zur Telefonwerbung ohne vorherige Prüfung verbietet. Die Verbraucherschützer waren gegen ein Unternehmen vorgegangen, das sich bereits durch eine Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, zukünftig keine Verbraucher mehr ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen.
Die Firma hatte von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut personenbezogene Daten gekauft und diese Kontaktdaten genutzt, um Verbraucher zu Marketingzwecken anzurufen. Eine Verbraucherin beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale und die Verbraucherschützer leiteten ein Vertragsstrafeverfahren gegen das Unternehmen ein. Die Firma wollte jedoch nicht zahlen. Die Verbraucherschützer reichten Klage bei dem Landgericht Traunstein ein.
Die Verbraucherin habe sich dem Meinungsforschungsinstitut, von dem die Daten bezogen worden waren, mit Werbeanrufen einverstanden erklärt, verteidigte sich das Unternehmen. Also habe das Einverständnis der Angerufenen vorgelegen. Doch die Erlaubnis bezog sich lediglich auf Anrufe zu einer bestimmten Studie und nicht auf weitergehende Anrufe.
Das Unternehmen hätte prüfen müssen, zu welchem Zweck die gekauften Kontaktdaten erhoben worden seien und wozu sich die Person einverstanden erklärt habe, urteilte das Gericht. Insbesondere sei eine solche Prüfung nötig gewesen, weil sich das verkaufende Institut im Ausland befindet, in dem eventuell von dem deutschen Recht abweichende Bestimmungen gelten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Landgericht Traunstein, Aktz.: 7 O 318/08
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