Urteil – Online-Auktion auch bei Verkauf unter Wert gültig

Urteil - Online-Auktion auch bei Verkauf unter Wert gültig

Ein Mann wollte seinen Mitsubishi L 300 verkaufen. Er bot das Auto in dem Internet auf der Auktionsplattform eBay an. Zunächst stellte er es mit einem Mindestpreis von 2100,- € ein. Doch niemand gab ein Gebot ab. Aus ungeklärten Gründen wurde das Auto noch einmal angeboten, dieses Mal ohne ein Mindestgebot. Ein anderer eBay-Nutzer gab ein Gebot ab und ersteigerte das Gefährt für 100,- €. Der Käufer verlangte von dem Verkäufer die Übergabe des Wagens, doch der weigerte sich. Daraufhin klagte der Käufer bei dem Amtsgericht München.

Das zweite Angebot sei nicht mit seinem Willen eingestellt worden, rechtfertigte der Verkäufer seine Weigerung. Doch die zuständige Richterin gab dem Kläger Recht. Der Verkäufer hätte den Verkauf allenfalls anfechten können. Dieses hätte jedoch unverzüglich geschehen müssen.

Das Einstellen eines Verkaufsangebots in eine Internetplattform sei ein wirksames und verbindliches Angebot. Bei einer solchen Auktion handele es sich nicht um eine Versteigerung im eigentlichen Sinne, denn das Angebot werde mit Abgabe des Gebots angenommen und benötige keinen gesonderten Zuschlag. Es habe kein Mindestpreis vorgelegen und aus diesem Grund sei der Verkauf mit einem Preis von 100,- € zustande gekommen. Sittenwidrig sei das nicht. Denn bei privaten Auktionen ohne Mindestgebot solle die Nachfrage den Preis regeln. Und so könnten auch Gegenstände unter Wert verkauft werden.

Amtsgericht München, Aktz. 223 C 30401/07 vom 09.05.2008

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