
Eine Frau hatte bei eBay einen Account. Dieses Mitgliedskonto war mit einem Passwort vor Zugriffen Unbefugter geschützt. Über diesen eBay-Account wurde mit einem Startpreis von 1,- € eine komplette Gastronomie-Einrichtung zum Verkauf angeboten. Ein Bieter, der spätere Kläger, gab ein Maximalgebot von 1.000,- € ab.
Er war noch immer Höchstbietender, als die Auktion am nächsten Tag vorzeitig beendet wurde, indem das Angebot zurückgenommen wurde. Der Bieter forderte daraufhin von der Inhaberin des eBay-Kontos die Aushändigung der Gastronomieeinrichtung gegen Zahlung der gebotenen 1.000,- €. Als die gesetzte Frist verstrichen war, verlangte er Schadensersatz in Höhe des Wertes der Gastronomie-Einrichtung, den er auf über 32.000,- € bezifferte.
Die Inhaberin des eBay-Accounts behauptete, nicht sie, sondern ihr Ehemann habe das Angebot bei eBay eingestellt, und zwar ohne ihr Wissen. Die Geschäftsbedingungen von eBay besagen, dass Mitglieder für alle Aktivitäten haften, die mit ihrem Mitgliedskonto vorgenommen werden. Das bedeute aber nicht, dass dieses auch für die unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Bieter und Verkäufer gelte, urteilte der Bundesgerichtshof. Zwischen dem Bieter und dem Ehemann der Account-Inhaberin habe ohnehin keine Geschäftsbeziehung bestanden.
Zudem sei das eBay-Mitglied nur für Handlungen haftbar, die von ihm genehmigt worden seien. Ihr Passwort nicht sorgfältig aufbewahrt zu haben, habe jedoch nicht zur Folge, dass sich die Account-Inhaberin von unbefugten Dritten gemachte Erklärungen zurechnen lassen müsse. Zuvor hatten sowohl das Landgericht Dortmund als auch das Oberlandesgericht Hamm zugunsten der Frau und somit zu Ungunsten des Bieters geurteilt.
Bundesgerichtshof (BGH), Aktz. VIII ZR 289/09 vom 11.05.2011
Hinterlasse jetzt einen Kommentar