
Dass ihr Eintrag in das soziale Netzwerk Facebook sie den Ausbildungsplatz kosten könnte, hat sich die angehende Friseurin aus Düsseldorf offensichtlich nicht überlegt. Sie war zum Arzt gegangen und hatte sich krankschreiben lassen. Danach flog sie in den Urlaub nach Mallorca. Auf ihrer Facebook-Seite hinterließ sie aber zuvor noch einen Eintrag: „Ab zum Arzt und dann Koffer packen.„
Diesen Eintrag und auch die folgenden, die darüber informierten, dass sie auf Mallorca eine Disco besucht und sich hatte tätowieren lassen, las ihr Lehrherr. Er kündigte der Auszubildenden fristlos, die daraufhin klagte. Vor Gericht berief sie sich darauf, dass ihre Reise nach Mallorca in Absprache mit ihrem Arzt erfolgt sei, denn der Urlaub habe sich positiv auf ihren Heilungsverlauf ausgewirkt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf empfahl einen Vergleich. Die fristlose Kündigung soll in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt werden und der Lehrherr soll der ehemaligen Auszubildenden noch 150,- € zahlen. Nun haben beide Parteien einige Tage Bedenkzeit, um über diesen Vorschlag nachzudenken.
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