Urteil des BGH – Haftung von Tauschbörsen für Urheberrechtsverletzung

Urteil des BGH - Haftung von Tauschbörsen-Diensten für Urheberrechtsverletzung

Dienste wie Rapidshare stellen ihren Nutzern Server bereit, auf die sie Dateien hochladen können. Der File-Hosting-Dienst stellt dann einen Link zur Verfügung, über den die Datei abgerufen werden kann. Der Dienst verschafft sich keine Kenntnis über den Inhalt der abgelegten Datei. Auch erstellt er kein Inhaltsverzeichnis der Dateien. Spezielle Suchmaschinen, Link-Sammlungen wie The Pirate Bay, listen die Links aber entsprechend der Suchkriterien ihrer Nutzer auf und ermöglichen so das gezielte Suchen bestimmter Dateien. Es hatte der Spielehersteller Atari Europe geklagt, der unter anderem Urheberrechte an dem erfolgreichen Computerspiel „Alone in the dark„ hat. Dieses Spiel war auf dem Server des Beklagten Rapidshare öffentlich zugänglich gemacht worden und konnte von diesen Servern heruntergeladen werden. Der Spielehersteller sah darin eine Urheberrechtsverletzung. Er klagte auf Unterlassung.

Vor dem Landgericht Düsseldorf (Aktz. 12 O 40/09) hatte die Klage Erfolg und die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, wies die Klage im Berufungsverfahren ab (I-20 U 59/10). Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

Zur Begründung sagte der Bundesgerichtshof, der File-Hosting-Dienst habe erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er auf eine Rechtsverletzung hingewiesen worden sei. Erst wenn er diese Prüfungspflicht verletze, weil er dem Hinweis nicht nachgehe, könne er als Störer haftbar gemacht werden.

Allerdings habe Rapidshare lediglich die eine konkret benannte Datei gelöscht. Das sei in diesem Fall nicht ausreichend gewesen. Der Dienst habe versäumt zu prüfen, ob das Spiel auch in anderen Dateien auf ihren Servern abgelegt worden war und deshalb noch immer über Rapidshare zugänglich war. Der Dienst habe damit möglicherweise seine Pflicht verletzt, alles Zumutbare zu tun, damit das Spiel nicht weiterhin öffentlich über seine Server zugänglich ist. Auch stellte der BGH fest, dass es dem File-Hoster zuzumuten sei, dass er eine überschaubare Zahl von Linksammlungen dahingehend überprüft, ob bestimmte Inhalte dort gelistet sind.

Bundesgerichtshof, Aktz. I ZR 18/11 vom 12. Juli 2012

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