Filesharing – nur dumme Eltern haften für ihre Kinder

Filesharing – nur dumme Eltern haften für ihre Kinder

Zum Thema Filesharing gibt es inzwischen eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen. Grundtenor ist: Wer unerlaubt urheberrechtlich geschützte Daten im Internet zur Verfügung stellt oder herunterlädt, macht sich strafbar. Allerdings haftet nicht zwingend der Anschlussinhaber, wenn dieser an einer Aufklärung mitwirkt und weitere Personen in der fraglichen Zeit Zugriff auf den Anschluss hatten. Das gilt grundsätzlich auch für Eltern. Diese haften zwar für ihre Kinder, können dies aber unter bestimmten Voraussetzungen umgehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.06.2015 zum Thema Filesharing in drei Urteilen weitere höchstrichterliche Entscheidungen herbeigeführt. In zwei Urteilen (Az.: I ZR 19/14 und I ZR 75/14) bestätigte das oberste Gericht die Verurteilung von zwei Anschlussinhabern, da diese nicht beweisen konnten, dass zur fraglichen Zeit andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Spannend ist das dritte Urteil. Hier ging es um die Haftung des Anschlussinhabers für minderjährige Kinder (Az.: I ZR 7/14).

Eltern haften für Filesharing der Kinder

Der Bundesgerichtshof stellte dabei klar, dass Eltern für ihre Kinder haften. Das gilt auch bei Filesharing. Denn nach § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haftet die aufsichtspflichtige Person, also im vorliegenden Fall die Erziehungsberechtigten.

Eltern können Haftung umgehen

Allerdings bietet § 832 BGB eine Ausnahme, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen. Belehren die Eltern ihren Sprössling, haften Sie nicht. Sie sind nach Auffassung des BGH ausdrücklich nicht verpflichtet, ihr Kind bei der Nutzung des Internets zu überwachen oder den Computer zu überprüfen. Es reiche aus, wenn sie das Kind „über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.„ Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte jedoch nicht nachweisen, ihr Kind entsprechend belehrt zu haben. Daher haftet allein sie für das Filesharing.

Die Folgen des Urteils

In der Praxis ergeben sich aus dem Urteil zwei Probleme für die Eltern. Einerseits müssen sie eine Belehrung nachweisen können. Daher sollte diese schriftlich oder unter Zeugen erfolgen. Andererseits können strafmündige Kinder selbst in den Fokus der Strafverfolgung rücken. Daher sollten sich Eltern nur darauf berufen, dass mehr Personen als der Anschlussinhaber Zugriff auf das Internet haben und wegen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung die Namen der Personen nennen. Wer der Täter ist, sollten Eltern wie Kinder jedoch selbst bei Kenntnis nicht mitteilen. Eine Strafverfolgung wird dann sehr schwierig, da der Kläger das konkrete Vergehen einer bestimmten Person beweisen muss.

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