Nebenkostenprivileg – BGH-Urteil: Mieter müssen sich bis 2024 gedulden

Nebenkostenprivileg – BGH-Urteil: Mieter müssen sich bis 2024 gedulden
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen die Wohnungsbaugesellschaft Vivawest aus Gelsenkirchen geklagt. Der Grund hierfür: die Klägerin sah einen Verstoß gegen §43b TKG, da Vivawest die Kabelgebühren über die Nebenkosten der Mieter abrechnet. In höchster Instanz wurde diese Klage nun vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe abgewiesen.

Weshalb hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt?

Die Kosten für einen bereits vorhandenen Kabelanschluss, den der Vermieter zur Verfügung stellt, müssen bisher von den Mietern getragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Kabelanschluss gar nicht nutzt. Dass die Vermieter diese Gebühren über die Betriebskostenabrechnung gleichmäßig auf alle Mieter verteilen und über die Nebenkosten abrechnen dürfen, wird als Nebenkostenprivileg bezeichnet. Eine Umfrage der Zattoo Anfang des Jahres ergab, dass 39 Prozent der Betroffenen ihren Kabelanschluss kündigen würden, wenn dieser nicht mehr Teil des Mietvertrags wäre. Die Vermieter schließen jedoch häufig Sammelverträge mit den Kommunikationsunternehmen, sodass sich der Mieter seinen Anbieter nicht selbst auswählen kann. Auch die Vivawest legte die Entgelte für den bereitgestellten Kabelanschluss als Betriebskosten auf die Mieter um, wodurch diese keine Möglichkeit haben, den Kabelanschluss während der Dauer des Mietverhältnisses zu kündigen. Insgesamt vermietet die Wohnungsbaugesellschaft über 120 000 Wohnungen, von denen 108 000 an ein entsprechendes Kabelfernsehnetzwerk angeschlossen sind. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen §43b TKG. Denn nach dem neuen Telekommunikationsgesetz, das am 1. Dezember dieses Jahres in Kraft tritt, ist dieses Vorgehen nicht mehr erlaubt und das Nebenkostenprivileg wird abgeschafft.

Ein Verstoß gegen §43b TKG?

In §43b TKG heißt es:

„Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten“.

Und weiter:

„Anbieter […] sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.“

Doch obwohl das neue Gesetz schon bald in Kraft tritt, gibt es für das Nebenkostenprivileg eine Übergangsregelung, welche dieses noch bis zum 30. Juni 2024 zulässt. Bereits das Landgericht Essen wies die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ab (Aktenzeichen: 45 O 72/18) und auch das Oberlandgericht Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück (Aktenzeichen: 1-4 U 82/19). In letzter Instanz hat nun auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Revision zurückgewiesen und stellte damit fest, dass kein Verstoß gegen §43b TKG vorliege. aus dem Urteil geht zudem hervor, dass Vermieter dazu berechtigt sind, den Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen kostenpflichtigen Breitbandanschluss zu binden, der von Seiten des Vermieters zur Verfügung gestellt wird.

Wie hat der BGH seine Entscheidung begründet?

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe begründete seine Entscheidung damit, dass die Wohnungsbaugesellschaft den Mietern die Möglichkeit gebe, den Mietvertrag bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats zu kündigen. Daher sei auch keine Mindestlaufzeit vereinbart, die 24 Monate überschreitet. Eine unmittelbare Anwendung des §43b TKG scheidet damit auf die von der Beklagten geschlossene Mietverträge aus. Damit machte der Bundesgerichtshof klar, dass sich daran auch während der Übergangszeit bis 2024 nichts daran ändern wird, dass die Kabelgebühren über die Nebenkosten abgerechnet werden dürfen. Denn die Regelung bezüglich der Vertragslaufzeit aus dem Telekommunikationsgesetz, das am 1. Dezember dieses Jahres in Kraft tritt, sei momentan zwischen Vermietern und Mietern nicht anwendbar. Die Neuerung sei erst nach der Übergangsvorschrift des §230 Abs.4 TKG ab dem 1. Juli 2024 anwendbar, sofern die Gegenleistungen ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet werden.

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