Urteil – Schufa muss Restschuldbefreiungsvermerk nach 6 Monaten löschen

Urteil – Schufa muss Restschuldbefreiungsvermerk nach 6 Monaten löschen

Eine Kanzlei erwirkte vor dem Oberlandgericht Schleswig-Holstein nun ein Urteil gegen die Schufa. Das OLG stellte in seinem Urteil vom 2. Juli dieses Jahres (Aktenzeichen 17 U 15/21) fest, dass die Schufa keine Rechtsgrundlage habe, um einen Vermerk über die Restschuldbefreiung länger als sechs Monate zu speichern. Eine Löschung des Vermerks muss daher bereits nach sechs Monaten erfolgen.

Was ist die Schufa überhaupt?

Die Schufa, die 1927 gegründet wurde, ist die größte Wirtschaftsauskunftei Deutschlands. Der Name steht für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Die Idee hinter der Gründung war, dass sich teilnehmende Unternehmen über Kundendaten und Kreditwürdigkeit austauschen können. Die selbstgestellte Aufgabe der Schufa besteht darin, dass die gespeicherten Daten möglichen Kreditgebern dabei helfen, die Kreditwürdigkeit einer Person oder eines Unternehmens einzuschätzen. So sollen Verluste im Kreditgeschäft verhindert werden. Insgesamt besitzt die Wirtschaftsauskunftei Daten von 68 Millionen natürlichen Personen sowie 6 Millionen Unternehmen in Deutschland. Aus diesen verschiedenen Daten wird schließlich der sogenannte Schufa-Score errechnet, welcher die Kreditwürdigkeit einer Person oder eines Unternehmens einstuft. Personen mit einem negativen Schufa-Eintrag haben unter anderem eine schlechte Chance von einer Bank einen Kredit zu bekommen.

Weshalb wurde gegen die Schufa geklagt?

Vor Gericht führte die Klägerin an, dass die Speicherung der Restschuldbefreiung im Datenbestand der Schufa zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen führe – beispielsweise erhielt die Klägerin durch den Schufa-Eintrag eine Wohnungsabsage. Es ging also um den Anspruch der Klägerin auf die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus der Datenbank der Schufa. Die Speicherung von Daten ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn hierfür eine konkrete Rechtsgrundlage vorliegt.

Wie begründete die Schufa die Speicherung der Daten bisher?

Bereits mehrfach wurde vor Gericht für die Löschung eines Restschuldbefreiungsvermerks gekämpft – bislang ohne Erfolg, denn die Gerichte lehnten die Anträge stets ab. Die Schufa begründete die Speicherung der Daten stets mit der sogenannten „Verhaltensregeln für die Prüfung und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ (Code of Conduct, kurz CoC) aus dem Jahr 2018. In diesem Verhaltenskodex heißt es in Punkt II.2 b):

„Informationen über (…) Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder der Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.“

Hieraus zog die Schufa demnach bislang ihr Recht, die personenbezogenen Daten bis zu drei Jahre lang zu speichern. Nach Auffassung der Schufa gibt es demnach eine gesetzliche Regelung. Als die führende Auskunftei in Deutschland, hat die Schufa diesen Verhaltenskodex im Wesentlichen selbst ausformuliert.

Wie begründet das OLG Schleswig-Holstein sein Urteil?

Das OLG stellte klar, dass es keine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Speicherung der personenbezogenen Daten über diesen Zeitraum gibt. Denn bei dem Code of Conduct handele es sich nicht um ein Gesetz. Die im Verhaltenskodex aufgeführte Löschfrist (Punkt II.2 b)) stehe aus diesem Grund in einem Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen in § 9 der Insolvenzverordnung und § 3 InsoBekV (Verordnung zur öffentlichen Bekanntmachung in Insolvenzverfahren im Internet), die eine Löschung nach sechs Monaten vorsehen. Hieraus ergebe sich laut OLG ein Löschanspruch der Klägerin nach Art. 17 DSGVO. Zudem führte das Oberlandgericht an, dass es keinerlei Notwendigkeit gebe, die Daten der Klägerin weiterhin zu speichern. Für das Gericht sei es nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Auskunftei eine längere Dauer der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung erlaubt sein sollte. Die Schufa wurde deshalb dazu verurteilt, den gespeicherten Vermerk „Restschuldbefreiung erteilt“ umgehend zu löschen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich im kommenden Jahr der Bundesgerichtshof mit der Problematik befasst, da die Revision zum BGH zugelassen wurde.

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2 Kommentare

  1. Guten Abend. Meine Frage zu dem Urteil, trifft das nur auf die Klägerin zu oder ist das Urteil auch bewirken das zu. B. Ich die Löschung der Restschuldbefreiung fordern kann?

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