EuGH-Urteil – Bundeskartellamt darf bei Datenschutzverstößen tätig werden

EuGH-Urteil – Bundeskartellamt darf bei Datenschutzverstößen tätig werden
Europäische Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil (Aktenzeichen C-252/21) entschieden, dass Kartellbehörden dazu befugt sind, bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung tätig zu werden. Der Entscheidung vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen dem Bundeskartellamt und dem Tech-Giganten Meta.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Europäischen Gerichtshof?

Vor vier Jahren untersagte das Bundeskartellamt dem Meta-Konzern (damals noch Facebook), die persönlichen Daten der Nutzer aus den unterschiedlichen Diensten WhatsApp, Instagram und Facebook ohne deren ausdrückliche Einwilligung zusammenzuführen und zu verarbeiten. Denn die Wettbewerbsbehörde sah in der Datenzusammenführung einen Verstoß gegen die DSGVO. Die argumentierte, dass es nicht ausreichend sei, diese Datenverarbeitung allein über die Nutzungsbedingungen, denen der User zustimmt, zu ermöglichen. Daher forderte das Kartellamt den Tech-Riesen dazu auf, dass die gesammelten Nutzerdaten bei der jeweiligen Quelle verbleiben müssen. Ausschließlich dann, wenn der User eine explizite Zustimmung gegeben hat, dürfen die Daten aus Facebook, Instagram und WhatsApp zusammengeführt werden. Meta sah in dem Beschluss des Bundeskartellamts eine Kompetenzüberschreitung und reichte Klage ein. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem EuGH – dem obersten rechtsprechenden Organ der EU –, der jetzt ein Urteil gefällt hat:

„Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung missachtet wird, einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung feststellen.“

Wie hat der EuGH entschieden?

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof, darf das Bundeskartellamt jetzt ganz offiziell tätig werden, sollte ein Verstoß gegen die DSGVO festgestellt werden. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang allerdings, dass die jeweilige Wettbewerbsbehörde mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden eng zusammenarbeiten muss. Die Bewertung der Datenschutzaufsichtsbehörden ist entscheidend. Gleichzeitig machte das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union klar, dass die personalisierte Werbung kein „berechtigtes Interesse“ darstellt. Aus diesem Grund bedarf auch dies einer ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Users. Diese Einwilligung muss darüber hinaus freiwillig und bewusst von dem Nutzer getroffen werden. Gleiches gilt für personalisierte Inhalte. Laut EuGH ist auch hierfür eine explizite Bejahung erforderlich. Denn die Personalisierung der Inhalte sei für das Angebot des Online-Dienstes nicht zwingend notwendig.

„Das Urteil ist ein hervorragendes Signal für die Kartellrechtsdurchsetzung in der digitalen Wirtschaft. Daten sind dort ein entscheidender Faktor für die Begründung von Marktmacht. Die Nutzung der sehr persönlichen Daten […] durch die großen Internetkonzerne kann auch kartellrechtlich missbräuchlich sein. […] Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Datenwirtschaft haben“, betont der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt.

Wie geht es jetzt weiter?

Bereits während des Rechtsstreits führte der US-amerikanische Tech-Riese eine neue Kontenübersicht ein. Hierdurch wurde den Nutzern der Dienste erstmals die Möglichkeit eingeräumt, zu entscheiden, ob die Konten der genutzten Dienste von Meta miteinander verbunden werden. Wer zustimmte, akzeptierte gleichzeitig jedoch auch, dass der Konzern die Daten aus den unterschiedlichen Quellen zusammenführen und beispielsweise für personalisierte Werbung nutzen darf. Das Bundeskartellamt war mit dieser Kontenübersicht nicht zufrieden. Nach gemeinsamer Erörterung mit der Wettbewerbsbehörde wurde daraufhin von Meta eine neue, überarbeitete Kontenübersicht veröffentlicht. Nach dem Urteil des EuGH, muss jetzt erneut das Oberlandesgericht Düsseldorf über den Sachverhalt entscheiden, das den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte.

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