
Die Bundesnetzagentur verlangt, dass die Deutsche Telekom ihre ungenutzten und verfügbaren Kapazitäten für die Wettbewerber zugänglich macht. Hierdurch soll der Glasfaserausbau in Deutschland vorangetrieben werden. Das Unternehmen wehrte sich mit einem Verfahren. Jetzt hat ein Gericht per Eilbeschluss entschieden.
Wie kam es zu dem Streit vor dem Verwaltungsgericht?
Seit der Liberalisierung der Telekommunikationsbranche im Jahr 1998, gibt es immer wieder Streitigkeiten darüber, inwieweit die Telekom ihre Wettbewerber an ihren technischen Einrichtungen und Netzen zuteilwerden lassen muss. Bereits seit einiger Zeit ist der Anbieter dazu verpflichtet, Konkurrenten den Zugang zu der sogenannten „letzten Meile“ zu ermöglichen. Ab dem 1. Januar 2024 war die Telekom von der Bundesnetzagentur verpflichtet, Wettbewerbern weiteren Zugang zu eröffnen. Gegen den geforderten Zugang zu verfügbaren und ungenutzten Kabelkanälen, Trägersystemen und Masten, wehrte sich der Bonner Konzern mit einem Eil- und Klageverfahren. Das Argument: die Beeinträchtigung der Interessen der Endnutzer sowie die Behinderung eines wettbewerbsorientierten Endkundenmarkts ohne diese neue Verpflichtung sei von der BNetzA nicht überprüft worden.
Wie hat das Gericht entschieden?
Per Eilbeschluss (Aktenzeichen: 21 L 2013/22) machte das Verwaltungsgericht Köln jetzt klar: Der deutsche Telefonanbieter ist dazu verpflichtet, all seine Trägersysteme, Masten und Kabelanlagen bis auf Weiteres den Wettbewerbern zugänglich zu machen. Für diesen Zugang wird ein angemessenes Entgelt fällig, das bislang jedoch nicht definiert wurde. „Im Sinne der Digitalisierung und des beschleunigten Glasfaserausbaus“, begrüßt die BNetzA die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Wie hat das VG seine Entscheidung begründet?
Der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln kann nicht angefochten werden. Das Bonner Unternehmen muss sich also zunächst geschlagen geben. Der Ausgang des Hauptverfahrens ist allerdings weiterhin offen – daher handelt es sich bei dem aktuellen Beschluss lediglich um eine vorläufige Entscheidung. Im Hauptprozess müssen unter anderem schwierige Fragen des Europarechts geklärt werden, betonte das Gericht. Um einige Fragen der Regulierungsmaßnahmen zu beantworten, sei eine Involvierung des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Die EuGH-Einschaltung könnte dazu führen, dass der eigentliche Prozess einige Jahre in Anspruch nimmt. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der beschleunigte Glasfaserausbau durch einen gerichtlichen Erfolg der Deutschen Telekom umgehend gestoppt worden wäre.
„Die vor diesem Hintergrund anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasen der Telekom aus“, so das Verwaltungsgericht.
Denn die jetzt getroffene Entscheidung sei reversibel, während eine Verzögerung des Glasfaserausbaus nicht mehr ausgeglichen werden könne, selbst dann, wenn die Klage der Deutschen Telekom zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptverfahren abgewiesen würde. Dahingegen sei es möglich, dass die Wettbewerber bei einem späteren Erfolg der Klage der Telekom die Kabel, die sie auf eigene Kosten verlegt haben, auch wieder auf eigene Kosten entfernen müssen.
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