
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 18. Juli 2024 in einem richtungsweisenden Urteil (Aktenzeichen 1 UKl 2/24) entschieden, dass Mobilfunkanbieter keine pauschalen Gebühren für die Ausstellung von Ersatz-SIM-Karten erheben dürfen. Diese Entscheidung ging aus einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH hervor, die unter anderem die Marken simplytel, maXXim und winSIM betreibt. Das Urteil stellt einen wichtigen Erfolg im Verbraucherschutz dar, da es die Rechte von Mobilfunkkunden gegenüber den Anbietern stärkt.
Hintergrund der Klage
Die Drillisch Online GmbH hatte in ihren Mobilfunktarifen festgelegt, dass für eine Ersatz-SIM-Karte grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 14,95 Euro anfällt. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens war keine Ausnahme vorgesehen, in der die Karte kostenlos zur Verfügung gestellt würde. Gleichzeitig behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen auszutauschen, was ebenfalls zu Kosten für die Kunden führen konnte. Diese Praxis stieß beim vzbv auf Kritik, der daraufhin Klage einreichte.
Auszug aus AGB: Ihre SIM-Karte können Sie gegen eine neue SIM-Karte tauschen. Die neue SIM-Karte ersetzt Ihre bisherige SIM-Karte. Der Preis beträgt einmalig 14,95 €.
Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass Mobilfunkanbieter gesetzlich verpflichtet sind, ihren Kunden eine funktionstüchtige SIM-Karte bereitzustellen – ohne zusätzliche Kosten.
Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv, erläuterte: „Das Ausstellen einer Ersatz-SIM-Karte ist keine Sonderleistung, für die ein Mobilfunkanbieter eine Gebühr verlangen darf. Wenn die Karte defekt ist oder aus technischen Gründen ausgetauscht werden muss, liegt die Verantwortung beim Unternehmen. Es ist unzulässig, in solchen Fällen eine pauschale Gebühr zu erheben.“
Das Urteil des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt am Main folgte der Auffassung des vzbv und erklärte die Preisklausel von Drillisch für unzulässig. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel Kunden unangemessen benachteiligt. Der entscheidende Punkt: Selbst wenn die SIM-Karte aufgrund eines Fehlers des Unternehmens nicht funktionierte, sah die Klausel vor, dass Kunden die Kosten für die Ersatzkarte tragen müssten. Auch in Fällen, in denen das Unternehmen selbst aus technischen oder betrieblichen Gründen den Austausch der Karte veranlasste, sollten die Kunden die Kosten übernehmen.
Diese weit gefasste Klausel stellte nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Kostenabwälzung dar, da der Anbieter damit seine eigenen Verpflichtungen auf die Kunden verlagern wollte. Die Bereitstellung einer funktionierenden SIM-Karte gehört jedoch zu den Grundpflichten eines Mobilfunkanbieters. Zusätzliche Kosten dürfen nicht erhoben werden, wenn die SIM-Karte aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen, ausgetauscht werden muss.
Bedeutung des Urteils für Verbraucher
Das Urteil des OLG Frankfurt ist ein wichtiges Signal für Verbraucher. Es verdeutlicht, dass Mobilfunkanbieter nicht pauschal Gebühren für Dienstleistungen erheben dürfen, die zur Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Verpflichtungen gehören. Eine SIM-Karte ist ein essenzieller Bestandteil eines Mobilfunkvertrags. Wenn diese nicht funktionsfähig ist, muss das Unternehmen für Ersatz sorgen – und zwar ohne zusätzliche Kosten. Für Kunden bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Rechte. Mobilfunkanbieter dürfen keine pauschalen Gebühren für Ersatz-SIM-Karten erheben, wenn der Austausch aufgrund technischer Probleme notwendig wird. Dies gilt auch, wenn der Anbieter selbst den Austausch aus betrieblichen Gründen veranlasst.
Revision beim Bundesgerichtshof möglich
Obwohl das Urteil des OLG Frankfurt ein klarer Erfolg für den vzbv und die Verbraucher ist, ist es bisher nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Sollte der BGH das Urteil bestätigen, könnte dies wegweisende Auswirkungen auf die gesamte Mobilfunkbranche haben.
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