Zahlungsaufforderung per SMS – Urteil: Forderungen können zulässig sein

Zahlungsaufforderung per SMS – Urteil: Forderungen können zulässig sein

Mahnungen, die per SMS versendet wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (Aktenzeichen: 1-4 U 252/22) entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz vzbv, gegen das Inkassounternehmen Riverty Services GmbH und vor Gericht einen Teilerfolg erzielt.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Der vzbv reichte gegen die Riverty Services GmbH eine Unterlassungsklage ein. Eine Verbraucherin hatte sich an die Verbraucherschützer gewendet, da sie von dem Inkassounternehmen per SMS über einen rückständigen Betrag informiert wurde. Zuvor waren bereits zwei Zahlungsaufforderungen per Post eingegangen. Kurz vor dem Ablauf der gesetzten Frist erhielt die Verbraucherin folgende Nachricht per SMS: „Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier der Link zur Online-Zahlung […]“. Die angebliche Bestellung mit einem Wert in Höhe von 38,13 Euro hatte die Verbraucherin nie getätigt. Vom vzbv wurde dieses Vorgehen durch das Inkassounternehmen als aggressive und unzulässige geschäftliche Handlung eingestuft. Diese Ansicht teilten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm jedoch nicht.

Das Gericht stellte klar, dass das Versenden von Zahlungsaufforderungen per SMS grundsätzlich zulässig sei. Allerdings ausschließlich unter der Voraussetzung, dass es sich auch tatsächlich um eine berechtigte Forderung handelt. Im konkreten Fall gaben die Richter der Unterlassungsklage der Klägerin teilweise statt. Die durch die Riverty Services GmbH versendete Textnachricht enthalte irreführende und unwahre Behauptungen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Verbraucherin den Kaufvertrag überhaupt abgeschlossen hat. Allerdings stufte das OLG die SMS nicht als unzumutbare Belästigung ein. Begründet wurde dies von den Richtern damit, dass die SMS tagsüber eingegangen sei. In der heutigen Zeit, in der das Smartphone ein alltäglicher Begleiter ist, sei eine SMS wie eine E-Mail einzustufen. Der Empfänger könne frei darüber entscheiden, wann er die Nachricht öffnet und liest. Daher liege kein Eingriff in die Privatsphäre vor.

„Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beklagte zunächst zweimal erfolglos auf postalischem Weg gemahnt hat, bevor sie die beanstandete SMS mit der Zahlungserinnerung versandte. Damit hat sie sich für eine abgestufte Vorgehensweise entschieden, die insbesondere auch auf die Interessen der vermeintlich säumigen Verbraucherin Rücksicht genommen hat, indem sie zunächst einen weniger direkten Kommunikationskanal zur Mahnung der vermeintlich bestehenden Forderungen gewählt hat“, heißt es unter anderem in dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Die Richter wiesen jedoch zusätzlich darauf hin, dass die Entscheidung der Zulässigkeit anders ausfallen könne, wenn eine Vielzahl an SMS versendet werden oder wenn die Textnachrichten nachts beim Empfänger ankommen. In diesem Fall sei es möglich, ein entsprechendes Vorgehen als Belästigung und folglich als unzulässig einzustufen. Im vorliegenden Fall sei das Vorgehen der Riverty Services GmbH erlaubt, da nach zwei Zahlungsaufforderungen per Post tagsüber eine SMS versendet wurde. Dies sei angemessen und erlaubt. Für Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass es sich bei Zahlungsaufforderungen, die per SMS versendet werden, demnach durchaus um berechtigte Forderungen handeln kann. Entsprechende Nachrichten sollten daher nicht sofort als Spam abgetan werden. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

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