Urteil – Impressum auf einer Internetseite einfach erreichbar

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. (vzbv) klagte gegen den Betreiber einer Internet-Seite auf Unterlassung. Die Anbieterkennzeichnung (Impressum) auf dessen Webseite sei bei üblicher Bildschirmauflösung (1024 × 768) erst durch Scrollen über vier Seiten erreichbar. Der zu dem Impressum führende Link genüge damit nicht den Anforderungen des Paragraphen 6 des Teledienstegesetzes.

Eine Anbieterkennzeichnung, die erst mittels Scrollen über mehrere Seiten erreichbar ist, verstoße gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 Teledienstegesetz, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts München. Derartige Informationen müssten an gut wahrnehmbarer Stelle jederzeit auffindbar und ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein. Hinzu komme, dass sich in unmittelbarer Nähe des „Impressum-Links“ ein „Wir-über-uns“-Link befunden habe. Dadurch sei der zu der Anbieterkennzeichnung führende Link nicht leicht erkennbar (OLG München, 12.2.2004, Az 29 U 4564/03). Das Gericht sprach dem vzbv einen Unterlassungsanspruch zu und schließt in der Angelegenheit eine Revision aus.

In der Vergangenheit wurden hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht von Webseiten Urteile gefällt, die sich zum Teil widersprechen. Die selbe Kammer des OLG München, die nun urteilte, dass ein Link zu einem Impressum nicht erst durch Scrollen über mehrere Web-Seiten erreichbar sein darf, entschied im September 2003, dass dem Besucher einer Webseite zugemutet werden kann, über zwei Links zu dem Web-Impressum zu gelangen.
Am 27.03.2002 hatte das OLG Karlsruhe entschieden, dass es nicht genüge, wenn das Impressum unter dem Link „Kontakt“ zu finden sei (Az 6 U 200/01). Eine gegensätzliche Entscheidung traf das Hanseatische OLG Hamburg am 20.11.2002. Es sei unzumutbar, auf der Suche nach dem Impressum scrollen zu müssen (Az 5 W 80/02).

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