Urteil – Unerwünschte Werbeanrufe auch bei bestehender Geschäftsbeziehung verboten

Urteil - Unerwünschte Werbeanrufe auch bei bestehender Geschäftsbeziehung verboten

In der Vergangenheit beklagten sich etliche Telefonkunden über Anrufe, die sie im Auftrag der Deutschen Telekom erhalten hatten. Die Festnetz-Kunden wurden von Callcenter-Mitarbeitern kontaktiert und ihnen wurde ein Wechsel in einen anderen Festnetztarif der Deutschen Telekom angeboten. Angeblich sei diese Änderung für sie von Vorteil und das Angebot könne geprüft werden, wenn sich der Kunde mit der Zusendung von Informationsmaterial einverstanden erkläre. Doch der Postbote brachte häufig statt der Broschüre gleich die Bestätigung eines Umstellungsauftrags von der Deutschen Telekom. Mit einem Dankeschön für den Auftrag wurden die Kosten für die Tarifumstellung in Rechnung gestellt. Vorwiegend wurden ältere Menschen von den beauftragten Callcentern angerufen, die damit oft überfordert waren und nicht erfassten, was ihnen angeboten wurde, teilte die Verbraucherzentrale Sachsen mit.

Diesem Vorgehen schoben die Richter des Oberlandesgerichts Köln nun einen Riegel vor. Die Verbraucherzentralen hatten gegen die Deutsche Telekom geklagt und die Richter waren, ebenso wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der Meinung, dass Unternehmen ihre Kunden nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen und für eine Erweiterung der Geschäftsbeziehungen werben dürfen. Solche unerwünschten Werbeanrufe sind laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Unternehmen ohne vorherigen Kontakt zu dem Verbraucher schon seit Längerem generell verboten. Indessen darf auch die Deutsche Telekom Kunden mit einem T-Net- oder ISDN-Anschluss nicht mehr ohne ihr vorheriges Einverständnis anrufen lassen, um ihnen eines ihrer Produkte anzubieten. Das Urteil ist rechtskräftig. (Aktenzeichen: 6 U 155/04, Vorinstanz Landgericht Bonn, Aktenzeichen 1O O 27/04).

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Gerichtsurteile – Festnetz

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