Urteil des BGH – Gewährleistungsausschluss durch privaten eBay-Verkäufer

Urteil des BGH zu Gewährleistungsausschluss bei eBay

Auf der Internetplattform eBay bot ein privater Verkäufer ein Motorkajütboot nebst Bootsanhänger an. In der Auktionsbeschreibung hieß es unter anderem, das Boot sei ein „schönes kleines Wanderboot„, mit dem man „auf Reisen gehen„ könne. Dem Auktionstext war der Hinweis: „Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …“ hinzugefügt. Das Boot samt Trailer wurden für 2.510,- € an den späteren Kläger verkauft. Kurz nach dem Kauf bemängelte der Käufer Schimmelflecken. Der Verkäufer erklärte, darüber keine Kenntnis zu haben und verwies auch auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Daraufhin ließ der Käufer das Boot von einem Gutachter prüfen und dabei die Beplankung des Bootes entfernen. Schließlich erklärte der Käufer den Rücktritt von den Kaufverträgen, denn das Boot sei stark beschädigt. Es sei nicht mehr seetauglich. Eine Reparatur werde voraussichtlich etwa 15.000,- € kosten. Der Kauf stelle deshalb einen wirtschaftlichen Totalschaden dar.

Der Kaufvertrag muss rückabgewickelt werden, urteilte der Bundesgerichtshof. Das verkaufte Kajütboot sei mangelhaft. Laut Gutachten habe es einen erheblichen, die Seetüchtigkeit ausschließenden Pilzbefall. Die Beschreibung sei aber dahingehend zu verstehen, dass man mit dem Boot auf Reisen gehen könne, es demnach seetauglich sei. Diese Beschaffenheitsangabe sei nicht korrekt gewesen. deshalb muss der Verkäufer nacherfüllen oder den Kauf rückabwickeln.

Anmerkung vom telespiegel: Dass auch die Ware privater Verkäufer die zugesicherten Eigenschaften besitzen muss, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Ein Ausschluss der Gewährleistung kann deshalb nicht greifen. Dem Betrachter stellt sich einzig die Frage, ob die Beschreibung der Ware in der beschriebenen Form bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung ist, auf die sich ein Käufer berufen kann. Allerdings geht auch hier der gesunde Menschenverstand davon aus, dass ein Gegenstand, der für einen bestimmten Zweck bestimmt ist und nicht mit dem Vermerk „defekt„ verkauft wird, nach seinem Kauf auch zu diesem Zweck eingesetzt können werden muss.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen: VIII ZR 96/12 vom 19.12.2012

Vorinstanzen

Amtsgericht Berlin-Mitte, Entscheidung vom 17.11.2010, Aktenzeichen 7 C 305/09
Landgericht Berlin, Entscheidung vom 20.02.2012, Aktenzeichen 52 S 5/11

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