Urteil – ISDN ist kein angemessener Ersatz für DSL

Urteil - ISDN ist kein angemessener Ersatz für DSL

Wenn man es leid ist, im Schneckentempo über die Datenautobahn zu kriechen, wird es Zeit sich um einen DSL-Anschluss zu kümmern. Dieser Zugang in das Internet ermöglicht Datenübertragungen wesentlich höheren Geschwindigkeiten als ein Zugang über den analogen oder ISDN-Telefonanschluss. Während per Modem an einem analogen Telefonanschluss eine maximale Downloadgeschwindigkeit von 56 kbit/Sek. zu erreichen ist, sind es an einem DSL-Anschluss, der zusätzlich zum Telefonanschluss gebucht werden kann, mit der geringsten DSL-Geschwindigkeit DSL 1000 bereits maximal 1064 kbit/Sekunde. Und dieser gewaltige Unterschied vervielfacht die Freude am surfen um einiges. So dachte wahrscheinlich auch der Telefonkunde, der sich im Jahr 2002 für einen DSL-Anschluss mit einer DSL Flatrate entschied. Der mit der Einrichtung des schnellen Internet-Zugangs beauftragte Anbieter gab ihm die Auskunft, dieser sei bei dem Unternehmen nur in Verbindung mit einem ISDN-Telefonanschluss erhältlich. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Kunde aufgrund der technischen Gegebenheiten keinen DSL-Anschluss erhalten konnte. Schade, aber nicht zu ändern, dann wird der Kunde vermutlich seinen bisherigen Telefonanschluss behalten und von dem Unternehmen keinen neuen Anschluss erhalten haben, möchte man nun denken.

Man kann sich die Überraschung und den Ärger des Kunden vorstellen, den er empfunden haben muss, als ihm das Unternehmen ohne ihn vorher zu informieren, dass DSL in seinem Telefonanschluss nicht verfügbar ist, einen ISDN-Telefonanschluss mit einer ISDN-Flatrate bereitstellte. Denn schließlich wollte der Kunde einen DSL-Anschluss und hatte die Einrichtung des ISDN-Telefonanschlusses nur als notwendiges Übel in Kauf genommen. Doch der Anbieter hatte eine Klausel in seinem Auftrag. Darin war zu lesen, dass er Kunden in Anschlussgebieten, in den DSL nicht verfügbar ist, einen Internet-Zugang auf Basis eines ISDN-Telefonanschlusses zur Verfügung stellt, bis auch dort die DSL-Technik verfügbar ist.

Für den Internetzugang mit der ISDN Flatrate verlangte das Unternehmen von dem Kunden 324,32 €, die in einem Zeitraum von sieben Monaten angefallen waren. Der Kunde weigerte sich, diesen Betrag zu zahlen, weil er nicht den in Auftrag gegeben DSL-Anschluss, sondern einen ISDN-Telefonanschluss erhalten habe und das Unternehmen auch innerhalb mehrere Monate nicht in der Lage gewesen sei, die DSL-Technik zur Verfügung zu stellen. Der Fall wurde vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Main verhandelt.

Die Richter erklärten die Klage des Telekommunikationsanbieters als unbegründet und wiesen die Forderung des Anbieters als ungerechtfertigt zurück. (Az. 31 C 3695/04 – 83) Das Unternehmen hätte den Kunden auf die Tatsache, dass er aus technischen Gründen derzeit keinen DSL-Anschluss erhalten konnte, bereits bei Vertragsabschluss hinweisen müssen. Wenn dem Unternehmen diese Gegebenheit zu dem Zeitpunkt nicht bekannt war, hätte der Anbieter den Kunden auch darauf hinweisen müssen. Da dieses nicht geschehen sei, habe der Anbieter gegen seine Aufklärungs- und Beratungspflicht verstoßen.

Die in dem Auftrag enthaltene Klausel, in der bei einer Nichtverfügbarkeit der DSL-Technik auf ISDN verwiesen wurde, sei unwirksam, denn es handele sich um eine überraschende Klausel. Schließlich rechne ein Kunde, der einen DSL-Anschluss beantragt, nicht damit, lediglich einen Internetanschluss über ISDN zur Verfügung gestellt zu bekommen. Der sei nämlich kein angemessener Ersatz für den DSL-Anschluss. Generell solle der Anbieter Verträge über DSL-Anschlüsse nur abschließen, wenn er das versprochene Produkt auch liefern könne, rieten die Richter und ließen keine Berufung gegen das Urteil zu.

Amtsgericht Frankfurt Az. 31 C 3695/04 – 83

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