Urteil – EuGH hat entschieden: „Roam-Like-At-Home“ gilt automatisch

Urteil – EuGH hat entschieden: „Roam-Like-At-Home“ gilt automatisch

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am 03. September 2020 über die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften der Roamingverordnung entschieden. Der Gerichtsentscheidung ging ein Klageverfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG voraus.

Was ist unter dem „Roam-Like-At-Home-Prinzip“ zu verstehen?

Bereits vor über drei Jahren, am 15. Juni 2017, wurde in der EU das „Roam-Like-At-Home-Prinzip“ eingeführt, mit welchem innerhalb der Europäischen Union Roamingaufschläge grundsätzlich abgeschafft wurden. Das bedeutet, dass seit diesem Zeitpunkt für Anrufe aus anderen EU-Mitgliedsstaaten keine Zusatzentgelte mehr erhoben werden dürfen. Ziel ist es, dass Verbraucher genau wie zuhause das Internet nutzen und telefonieren können.

Weshalb kam es zu einem Klageverfahren?

Der gestrigen Entscheidung des EuGHs ging ein Klageverfahren vor dem Landgericht München (Aktenzeichen 33 O 12196/17) zwischen der vzbv und dem Telekommunikationsunternehmen Telefónica voraus. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte einen Verstoß gegen die EU-Verordnung Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen festgestellt und daraufhin Klage erhoben. Den Verstoß sieht die vzbv darin, dass Telefónica im Jahr 2017 seine Kunden im Internet darüber informierte, dass aktiv per SMS in den neuen Roaming-Tarif wechseln müssen. Kunden, die dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurden zum Teil mit höheren Kosten konfrontiert.

Wie hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Der EuGH hat entschieden, dass die Umstellung der Tarife auf die „Roam-Like-At-Home-Regelung“ (RLAH) automatisch erfolgen muss. Für diese automatische Umstellung müssen alle Mobilfunkanbieter sorgen. „Mit der heutigen Entscheidung fühlen wir uns in unserer Rechtsansicht gestärkt. Wir erwarten von Telefonica bereits jetzt eine unverzügliche und unbürokratische Erstattung zu viel gezahlter Telefonkosten“, so Jana Brockfeld, Referentin im Verbraucherzentrale Bundesverband.

Wie lautet die Begründung des Gerichts?

Bereits ab dem 15. Juni 2017 seien alle Roaminganbieter dazu verpflichtet gewesen, die RLAH-Regelung auf alle Kunden automatisch anzuwenden, begründet der Europäische Gerichtshof. Dies sei unabhängig davon verpflichtend gewesen, ob der Verbraucher zuvor einen regulierten Roamingtarif oder etwa einen anderen Tarif gewählt hatte. Ausgenommen von der automatischen Umstellung durch den Anbieter seien nur solche Kunden, die vor dem Stichtag ausdrücklich erklärt haben, einen anderen Tarif als den „Roam-Like-At-Home“-Tarif nutzen zu wollen.

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