
Das Oberlandesgericht Dresden musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob bereits eine einzige Sponsoring-Anfragen-Mail den Tatbestand eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Mit dem Beschluss (Aktenzeichen: 4 U 168/24) stellten die Richter klar, dass bereits eine einmalige Spam-Mail ausreichend ist, um einen Unterlassungsanspruch auszulösen. Die Vorinstanz war das Landgericht Leipzig mit dem Aktenzeichen 04 HK O 983/23.
Wie kam es zu dem Rechtsstreit?
In der Mail, die zum Gegenstand des Rechtsstreits wurde, ging es um eine Sponsoring-Anfrage für eine Veranstaltung. Aufgrund dieser Nachricht wurde vom Mail-Empfänger, bei dem es sich um einen Getränkelieferanten handelt, eine Unterlassungsklage aufgrund von unerlaubter Werbung eingereicht. Der Absender der Mail legte hiergegen Berufung ein, woraufhin der Streitfall vor dem Oberlandesgericht Dresden landete. Das Gericht musste nun entscheiden, ob eine einzige elektronische Werbenachricht einen Anspruch auf Unterlassung auslöst. Vonseiten des Mail-Absenders wurde argumentiert, dass es sich nicht um eine Spam-Mail oder unerlaubte Werbung handelte, da es sich lediglich um einen Hinweis auf eine bestimmte Veranstaltung handelte. Die streitbare Nachricht sei keine Spam-Mail gewesen.
Laut Gericht spiele es bei der Bewertung der Frage, ob es sich um unerlaubte Werbung handle, nicht der Absender und dessen konkrete Handhabung die entscheidende Rolle, sondern vielmehr der Empfänger. Denn für die Entscheidung, ob es sich um einen Unterlassungsanspruch handle, sei es keine Voraussetzung, dass es sich um massenhaft versendete E-Mails handle. Allein der Empfänger und die bei ihm durch die E-Mail eintretenden Störungen seines Betriebsablaufs seien entscheidend, ob das Vorgehen rechtskonform ist. Daher befassten sich die Richter des OLG Dresden damit, inwieweit die Betriebsabläufe des Mail-Empfängers beeinträchtigt wurden.
„Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss, führt daher zu einer nicht unerheblichen Belästigung […]“, heißt es in dem Beschluss des Oberlandesgerichts.
Da der Absender nicht von der Einwilligung des Empfängers zu dieser Sponsoringanfrage per Mail ausgehen konnte, handelte es sich um eine unverlangte Kontaktaufnahme zu Werbezwecken. Denn es sei zu verhindern, dass Marktteilnehmern ohne ihren erkennbaren Willen Maßnahmen zu Werbezwecken aufgedrängt werden. Dies sei selbst dann der Fall, wenn es sich nur um eine einzige Mail handelt. Da die OLG-Richter den rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als erwiesen ansahen, entschieden sie, dass die Unterlassungsklage zulässig ist. Die Mail-Werbung sei gemäß §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG als unzumutbare Belästigung anzusehen. Das Urteil macht deutlich, dass es sich selbst bei einmaliger Sponsoring-Anfrage um unerlaubte Werbung handeln kann, wodurch gegen geltendes Recht verstoßen wird. In der Vergangenheit mussten sich deutsche Gerichte bereits mehrfach mit Streitfällen rund um das Thema Spam-Mails auseinandersetzen.
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