
Das Oberlandesgericht Koblenz gab in seinem Urteil (Aktenzeichen: 2 U 437/23) den Verbraucherschützern recht, dass die Kündigungsmöglichkeiten auf der Webseite von 1&1 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Denn die Kündigung per Button, die verpflichtend ist und eigentlich für Erleichterung sorgen soll, wurde von dem Mobilfunkanbieter unnötig kompliziert gestaltet.
Wie kam es zu dem Streit vor dem OLG?
Neben dem Kündigungsbutton gibt es bei 1&1 auf der Webseite einen weiteren Button, nämlich den „Kündigungsassistent“, der sehr auffällig gestaltet ist. Durch die auffällige Gestaltung erweckt dieser Button bei Verbrauchern, die ihren Vertrag kündigen wollen, den Anschein, dass dies nur über diese Schaltfläche möglich sei. Der „Kündigungsassistent“ ist auf der Webseite zusätzlich mit den Worten „Schnell kündigen, mit wenigen Klicks. Nutzen Sie unseren Kündigungsassistenten“ versehen. Klickt ein Kunde auf die Schaltfläche, wird er zum Log-in in sein Kundenkonto geleitet und muss sich anmelden. Der Kündigungsbutton, der seit dem 1. Juli Pflicht ist, sieht allerdings vor, dass eine Kündigung auch ohne das Anmelden im Kundenkonto möglich sein muss. Denn die gesetzliche Einführung dieser Kündigungsmöglichkeit soll den Verbraucherschutz stärken, indem Kunden ihre kostenpflichtigen Laufzeitverträge schnell und unkompliziert direkt auf der Webseite kündigen können, auf der auch der Vertrag abgeschlossen werden kann. Die Gestaltung von 1&1 mit dem zusätzlichen „Kündigungsassistent“-Button wurde daher von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen als unzulässig eingestuft, weshalb diese den Mobilfunkanbieter abmahnte. Gegenüber dem Kunden sei der Eindruck erweckt worden, die Kündigungserklärung sei nur auf diesem Weg möglich. Die Verbraucherschützer werfen 1&1 daher einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften vor, da sich der Kunde einloggen und zudem die Kündigungsvormerkung im Nachgang noch aktiv bestätigen muss. Diese zusätzlichen Schritte sind nicht zulässig.
Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Das Oberlandesgericht Koblenz folgt der Auffassung der Verbraucherschützer und hat die Gestaltung auf der Webseite als nicht zulässig eingestuft. „Durch die Gestaltung wird […] eher Verwirrung gestiftet und die Zugänglichkeit des Kündigungs-Buttons (unnötig) erschwert. Die gesetzlich vorgeschriebene leichte Zugänglichkeit (faktische Erreichbarkeit) fordert zumindest, dass beide Kündigungsmöglichkeiten ebenbürtig dargestellt und gleichzeitig zur Kenntnis genommen werden können, was hier gerade nicht der Fall ist“, heißt es unter anderem in dem Urteil des OLG Koblenz.
„Das Urteil ist eine gute Nachricht für den Verbraucherschutz. 1&1 hatte die Online-Kündigung mit rechtswidrigen Hürden versehen und es Kund:innen erschwert, Verträge schnell und unkompliziert zu beenden“, so Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, Wolfgang Schuldzinski.
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