
Das Landgericht Koblenz hat den Telekommunikationsanbieter 1&1 Telecommunication SE wegen irreführender Werbung für Glasfasertarife verurteilt (Urteil vom 16.09.2025, Aktenzeichen 3 HK O 69/24). Nach der Entscheidung darf das Unternehmen auf seiner Website nicht länger den Eindruck erwecken, dass ein echter Glasfaseranschluss verfügbar sei, wenn tatsächlich nur ein DSL-Anschluss über Kupferleitungen bereitgestellt wird.
Die irreführende Glasfaser-Werbung
Im Zentrum des Urteils stand die Werbeaussage „1&1 Glasfaser 50 – Verfügbarkeit prüfen“, bei der Interessenten nach Eingabe ihrer Adresse ein grünes Häkchen und die Meldung „Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar“ angezeigt wurde. Das Gericht stellte klar, dass der durchschnittliche Verbraucher in diesem Zusammenhang davon ausgehe, ein vollwertiger Glasfaseranschluss (FTTH – Fibre to the Home) sei gemeint. Tatsächlich handelte es sich jedoch nur um eine Vectoring-Variante, bei der die Glasfaserleitung lediglich bis zum Verteilerkasten reicht. Damit hat der Anbieter einen Wettbewerbsverstoß vollzogen.
Das Urteil
Das Gericht sprach dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht zu und untersagte 1&1, weiterhin auf diese Weise zu werben. Als Konsequenz muss das Unternehmen zudem 260 Euro Abmahnkosten zuzüglich Zinsen erstatten.
Die Richter betonten, dass die verwendete Begriffskombination „Glasfaser-DSL“ besonders täuschungsanfällig sei: Verbraucher könnten kaum unterscheiden, ob es sich um einen echten Glasfaseranschluss oder eine Mischform handelt. Eine „Aufklärung“ im Kleingedruckten reiche nicht aus, um die Irreführung aufzuheben.
Dieses Urteil des Landgerichts Koblenz zeigt erneut, wie sensibel Gerichte auf technisch komplexe, aber verbraucherrelevante Werbung reagieren, insbesondere wenn mit Zukunftstechnologien wie Glasfaser geworben wird. Auch weitere Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen sind bekannt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da 1&1 Berufung eingelegt hat (Az. 9 U 990/25).
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