
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 431/24 entschieden, dass die Übermittlung bestimmter sogenannter Positivdaten an die Schufa durch ein Telekommunikationsunternehmen rechtmäßig sein kann. Damit bestätigte er die Entscheidungen der Vorinstanzen – des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 6. März 2024 – 12 O 128/22) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31. Oktober 2024 – 20 U 51/24) –, die die Klage eines Verbraucherverbandes bereits abgewiesen hatten.
Doch bereits früher hatte ein anderes Gericht einen anderen Weg eingeschlagen: Das Landgericht München entschied am 25. April 2023 (Az. 33 O 5976/22), dass ein Mobilfunkanbieter der Telefónica Germany GmbH & Co. untersagt werden darf, Positivdaten ihrer Kunden an die Schufa weiterzugeben.
Hintergrund des Rechtsstreits
Der Mobilfunkanbieter Vodafone übermittelte bis Oktober 2023 nach Vertragsabschluss die für den Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten seiner Kunden – darunter Name, Anschrift und die Information über den Abschluss oder die Beendigung eines Mobilfunkvertrags – an die Schufa Holding AG. Diese Daten enthielten keine negativen Zahlungserfahrungen, sondern dienten der Betrugsprävention, insbesondere gegen Missbrauch durch Identitätstäuschung oder massenhaften Vertragsabschluss zur Erlangung teurer Smartphones.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen unzulässigen Eingriff in die Datenschutzrechte der betroffenen Kunden und verlangte per Unterlassungsklage die vollständige Unterbindung dieser Datenübermittlungen.
Entscheidung des BGH
Der VI. Zivilsenat des BGH wies die Revision der klagenden Verbraucherzentrale zurück. Der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst, weil er auch datenschutzrechtlich zulässige Verhaltensweisen erfassen würde.
Nach Auffassung des Gerichts kann die Übermittlung bestimmter Positivdaten auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Das berechtigte Interesse des Telekommunikationsunternehmens an einer effektiven Betrugsprävention überwiege in den hier relevanten Fallkonstellationen das Interesse der betroffenen Kunden an einer Unterlassung der Datenübermittlung.
Die Richter verwiesen speziell auf Fälle, in denen Täter durch Falschangaben zur Identität oder durch den massenhaften Abschluss von Mobilfunkverträgen hohe Schäden verursachen. Diese Risiken rechtfertigen in engen Grenzen die Weitergabe der Minimaldaten zur Identitätsprüfung an die Schufa.
Wichtig: Der BGH entschied ausdrücklich nicht darüber, wie die Schufa die übermittelten Daten verarbeitet, ob sie in das Bonitätsscoring einfließen, oder wie sie im Rahmen anderer Schufa-Dienstleistungen verwendet werden. Diese Fragen seien aus prozessualen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Einordnung und Ausblick
Das Urteil schafft Klarheit für Telekommunikationsunternehmen, die zur Betrugsabwehr Daten an Auskunfteien wie die Schufa übermitteln. Gleichzeitig lässt es jedoch offen, wie weitgehend solche Daten später von der Schufa verarbeitet werden dürfen. Ob und wie Positivdaten in das Bonitätsscoring einfließen dürfen, bleibt weiterhin ein datenschutzrechtlich umstrittenes Feld – und könnte Gegenstand zukünftiger Verfahren werden.
Für Verbraucher bedeutet das Urteil, dass bestimmte Datenübermittlungen an die Schufa weiterhin zulässig bleiben, solange sie eng auf den Zweck der Betrugsprävention beschränkt sind und keine negativen Zahlungshinweise enthalten. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist damit weiterhin ungeklärt, in welchem Rahmen die Schufa die von Mobilfunkanbietern übermittelten Daten verwenden darf.
„Das ist kein Freifahrtschein dafür, die Daten auch zur Berechnung des Bonitätsscores zu benutzen.“
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