Urteil – Anbieter darf Handyvertrag nicht an die Schufa melden

Urteil – Anbieter darf Handyvertrag nicht an die Schufa melden

Das Landgericht München hat der Telefónica Germany GmbH & Co. untersagt, sogenannte Positivdaten ihrer Kunden an Auskunfteien wie die SCHUFA weiterzugeben. Denn auch die Herausgabe dieser Daten kann für den Kunden negative Folge haben.

Was versteht man unter Positivdaten?

Unter Positivdaten sind solche Daten zu verstehen, die Informationen darüber enthalten, ob und wann ein Kunde Verträge mit einem Telekommunikationsanbieter geschlossen hat. So ist aus ihnen beispielsweise auch ersichtlich, ob der Kunde mehrere Handyverträge besitzt und/oder ob er häufig seinen Anbieter oder seinen Vertrag wechselt. Im Gegensatz zu den Negativdaten, die über Zahlungsrückstände des Verbrauchers informieren. Obwohl sich der Kunde demnach nichts zuschulden kommen lassen hat, enthalten aus Sicht der Verbraucherschützer auch die Positivdaten Informationen, die geschützt werden müssen. Verbraucher haben mindestens einmal jährlich die Möglichkeit, eine unentgeltliche Auskunft über ihr Profil bei einer Auskunftei einzuholen. Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät Verbrauchern, dies auch wahrzunehmen. Denn sollten hierbei unrichtige Angaben festgestellt werden, müssen diese von der Wirtschaftsauskunftei korrigiert werden. Ferner können Verbraucher Einblick darüber erhalten, an wen die Daten weitergegeben werden, woher sie stammen und zu welchem Zweck sie gespeichert sind.

Weshalb klagte die Verbraucherzentrale gegen Telefónica?

Telefónica gibt, genau wie andere Telekommunikationsunternehmen, Positivdaten der Kunden ohne deren Einwilligung an die SCHUFA weiter. Da es sich hierbei um Daten handelt, bei denen sich der Verbraucher nichts hat zuschulden kommen lassen, sehen Verbraucherschützer hierin ein rechtswidriges Vorgehen. Die ungefragte Weitergabe an die SCHUFA sei nicht zu rechtfertigen, da sich aus den Daten keinerlei Informationen über einen möglichen Zahlungsausfall ableiten ließen. Dennoch sei die Übermittlung der Positivdaten für den Kunden nicht völlig ungefährlich. Denn ein Verbraucher, der mehrere Verträge hat oder häufig seinen Anbieter wechselt, kann von Telekommunikationsanbietern als wenig vertrauenswürdig eingestuft werden. Dies kann sogar dazu führen, dass der Kunde künftig keinen Vertrag mehr bei einem Mobilfunkanbieter bekommt – und das, obwohl er nie im Zahlungsrückstand war. Nachdem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Telefónica erfolglos abgemahnt hatte, reichte sie Klage ein.

Wie hat das Landgericht seine Entscheidung begründet?

Das Landgericht München machte in seinem Urteil vom 25. April dieses Jahres (Aktenzeichen: 33 O 5976/22) deutlich: Der Schutz der Verbraucher vor der unwillkürlichen Erhebung personenbezogener Daten hat Vorrang gegenüber dem Interesse des Anbieters. Demzufolge verstößt das bisherige Vorgehen der Telefónica Germany GmbH & Co. gegen die Datenschutzgrundverordnung.

„Das ist ein wichtiges Urteil für Millionen vertragstreuer Mobilfunkkund:innen. Denn nun sind sie davor geschützt, dass ihre Daten ohne Einwilligung in die Hände von SCHUFA und Co fallen“, betont Verbraucherschützer Schuldzinski.

Das Urteil des Landgericht-Münchens ist noch nicht rechtskräftig. Aktuell laufen zudem weitere Klagen der Verbraucherzentrale NRW gegen Mobilfunkanbieter wegen der ungefragten Weitergabe von Kundendaten an Auskunfteien. Neben Telefónica sind hiervon auch Telekom Deutschland und Vodafone betroffen. Während das Landgericht Köln die Klage gegen Telekom Deutschland aus prozessualen Gründen in erster Instanz abwies, läuft das Verfahren gegen Vodafone vor dem Landgericht Düsseldorf aktuell noch.

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