
Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 11. März 2026 (Aktenzeichen 1 HK O 19/25, noch nicht rechtskräftig) die Anforderungen an die Kennzeichnung von Influencer-Werbung deutlich verschärft. Die Betreiberin der Plattform YouTube wurde verurteilt, künftig sicherzustellen, dass gesponserte Inhalte klar, dauerhaft und nachvollziehbar als Werbung erkennbar sind. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein lediglich wenige Sekunden eingeblendeter Hinweis auf „bezahlte Werbung“ ausreicht – und ob auch der konkrete Sponsor genannt werden muss.
Der Fall: Kurz eingeblendete Werbehinweise und fehlende Sponsorennennung
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie beanstandete mehrere Influencer-Videos, in denen zwar ein kurzer Hinweis auf Werbung erschien, dieser jedoch nur etwa zehn Sekunden sichtbar war und anschließend verschwand. Zudem fehlte regelmäßig die Angabe, welches Unternehmen die Inhalte finanziert hatte. Nach Ansicht der Klägerin genügt dies nicht, um Verbraucher ausreichend über den kommerziellen Charakter der Inhalte zu informieren.
Die Entscheidung: „Echtzeit“ bedeutet über die gesamte Videodauer
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Entscheidend war insbesondere die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 Digital Services Act (DSA):
- Werbekennzeichnung muss „in Echtzeit“ erfolgen – also über die gesamte oder zumindest überwiegende Dauer des Videos
- Kurze Einblendungen reichen nicht aus
- Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar und hervorgehoben sein
Ein nur zehn Sekunden dauernder Hinweis sei weder ausreichend noch „echtzeitlich“ im Sinne der Verordnung.
Über die DSA-Anforderungen hinaus stellte das Gericht klar, dass auch nach deutschem Recht weitergehende Transparenzpflichten bestehen. Influencer müssen demnach offenlegen, wer sie finanziert oder sponsert.
Diese Pflicht ergibt sich speziell aus § 6 DDG sowie medienrechtlichen Vorschriften. Da YouTube diese Angaben nicht zwingend verlangt, verletze die Plattform ihre wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten.
Plattformhaftung trotz Hosting-Privileg
Bemerkenswert ist auch die klare Position zur Verantwortlichkeit der Plattform: Das Gericht bejahte eine Haftung von YouTube als Host-Provider, weil die Plattform eine Gefahrenquelle für wettbewerbswidrige Inhalte schafft und nicht ausreichend begrenzt. Das Haftungsprivileg des DSA greife hier nicht durch, da Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht weiterhin möglich bleiben.
Konsequenzen für Praxis und Branche
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Influencer-Marketing und Plattformregulierung:
- Plattformen müssen technisch sicherstellen, dass Werbung dauerhaft gekennzeichnet wird
- Influencer müssen konkrete Sponsoren benennen
- Standardlösungen wie kurze Banner oder allgemeine Hinweise dürften künftig nicht mehr genügen
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