Urteil – Weitergabe von SIM-Unlock ist Geheimnisverrat

Urteil - Weitergabe von SIM-Unlock ist Geheimnisverrat

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte am 29. Januar 2016 über das Thema SIM-Unlock zu entscheiden (Az.: 2 (6) Ss 318/15 und 2 (6) Ss 318/15 – AK 99/15). Dabei bestätigte es ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe und das Berufungsurteil vor dem Landgericht Heidelberg, wonach die Angeklagte wegen der Weitergabe von SIM-Unlocks eine Geldstrafe erhielt. Für die Richter stellt diese Weitergabe einen Geheimnisverrat dar. Da keine Nachteile für den Angeklagten in dem Prozess festzustellen waren, bestätigte das Oberlandesgericht daher das – nach eigenen Aussagen milde – Urteil, reduzierte aber wegen einer Verfahrensverzögerung die Geldstrafe. Das Urteil lautet nun auf eine Zahlung von 60 Tagessätzen zu je 80 Euro, ein Jahr Bewährungsfrist sowie eine Auflage von 3.000 Euro.

Unlock zum Entsperren von Handys ist Geschäftsgeheimnis

Der für Nutzer interessante Teil des Urteils bezieht sich auf den Code zum Entsperren der Handys. Der Angeklagte hatte über seine Webseite angeboten, für jedes Handy einen Unlock-Code zu beschaffen. Damit kann jeder Nutzer eine SIM-Karten-Sperre umgehen und das Handy mit einem Tarif eines beliebigen Anbieters nutzen. Die SIM-Karten-Sperre soll eben dies verhindern. Daher stuften die Richter des Oberlandesgerichts das Umgehen dieser Hürde als strafbaren Geheimnisverrat ein.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte in mindestens 137 Fällen einen gültigen Unlock-Code beschafft und an seine Kunden gegen ein Entgelt weitergegeben. Dies verstieß nach Meinung der Richter gegen § 17 Abs. 2 und Abs.4 UWG. Denn er verlangte dabei je nach Aufwand im Durchschnitt 18 Euro und handelte somit gewerbsmäßig. Daran ändere auch nichts, dass zur Tatzeit solche Unlock-Codes über verschiedene Webseiten öffentlich zu finden waren.

Hintergrund der Entscheidung: Warum gibt es SIM-Sperren?

Die Entscheidung fußt auf der Annahme, dass die SIM-Sperre für die Mobilfunkanbieter wichtig ist, um subventionierte Handys abgeben zu können. Solche subventionierten Angebote (Prepaid-Bundles) ermöglichen den Nutzern, ein modernes Handy zu erschwinglichen Preisen zu beziehen. Gleichzeitig können diese aber keine andere SIM-Karte im Gerät nutzen, müssen also beim Mobilfunkanbieter bleiben. Durch diesen SIM-Lock erhalten die Unternehmen damit die Möglichkeit, die günstig abgegebenen Geräte durch das Halten der Nutzer in ihren Tarifen zu finanzieren. In diesem Sinne tritt der Anbieter on Vorleistung und lässt sich das Handy durch späteres Nutzen und die damit verbundenen Einnahmen finanzieren.

Das vorzeitige Entsperren der Geräte ist in der Regel erst nach einer bestimmten Zeit möglich und wird von den Anbietern mit Beträgen zwischen 50 und 100 Euro in Rechnung gestellt. Da für jedes Handy ein eigener, aus der Gerätenummer (IMEI) generierter Entsperrcode existiert, bedürfe es nach Auffassung der Richter krimineller Energie, diesen zu beschaffen. Daher ist die Weitergabe dieses Codes durch Dritte ein Geheimnisverrat, der zulasten des Mobilfunkanbieters geht und entsprechend zu ahnden ist.

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