Urteil – Rückzahlung des Kaufpreises gegen Bewertungsrücknahme

Urteil - Rückzahlung des Kaufpreises gegen Bewertungsrücknahme

Das Bewertungssystem bei eBay soll den Nutzern helfen, Käufer und insbesondere Verkäufer richtig einzuschätzen. Deshalb ist es insbesondere für User, die auch über eBay verkaufen wichtig, von ihren Handelspartnern positive Bewertungen zu erhalten. Nur wenn der Verkäufer ein gutes Bewertungsprofil hat, werden sich potentielle Kunden entscheiden, bei ihm zu kaufen. Dass manche Verkäufer bei dem Erhalt einer negativen Bewertung entrüstet sind und sich ungerecht behandelt fühlen, ist natürlich.

Eine Käuferin hatte bei eBay von einer Verkäuferin ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1214,- € ersteigert. Nachdem sie den tragbaren Computer per Nachnahme geliefert bekam, fielen ihr an dem Gerät ein Kratzer und ein Riss auf. Daraufhin widerrief sie den Kaufvertrag, schickte das Gerät zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises von der Verkäuferin. Zudem hinterliess sie der Verkäuferin eine schlechte Bewertung bei eBay.

Die Verkäuferin weigerte sich jedoch, der Käuferin den Kaufpreis zurückzuzahlen. Sie habe, so argumentierte sie, durch die ihrer Ansicht nach zu Unrecht von der Käuferin abgegebene negative Bewertung erhebliche Gewinneinbussen erlitten. Zunächst solle die Käuferin die schlechte Bewertung zurücknehmen.

Die Käuferin klagte vor Gericht und das gab ihr Recht. Die Verkäuferin habe kein Zurückbehaltungsrecht, denn der Widerruf des Kaufvertrags sei rechtens gewesen. Schließlich habe die Verkäuferin in ihrer Auktion angegeben, der Artikel sei ohne Mängel. Tatsächlich wies das Notebook aber Mängel auf. Eine Aufrechnung des Kaufpreises gegen die behaupteten Gewinneinbussen käme ohnehin nicht in Betracht, weil die weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt worden seien.

Amtsgericht München, Aktz. 262 C 34119/07 vom 02.04.2008

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