Urteil – Keinen Porsche für 5,50 Euro bei eBay ersteigert

Urteil - Keinen Porsche für 5,50 Euro bei eBay ersteigert

Ein Verkäufer erstellte bei eBay eine Auktion, in der er einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé zum Kauf anbot. Das Auto mit einem Neuwert von mehr als 100.000,- € hatte seine Erstzulassung rund eineinhalb Jahre zuvor erhalten und nun einen Tachostand von 5.800 Kilometern. Nach acht Minuten beendete der Verkäufer jedoch die Auktion vorzeitig, weil ihm wie er sagte, bei der Erstellung ein Fehler unterlaufen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Käufer bereits ein Kaufgebot in Höhe von 5,50 € abgegeben. Der Käufer fragte den Verkäufer noch am selben Tag nach Übergabeort und -termin für das Fahrzeug und bot die Zahlung der gebotenen 5,50 € an. Der Verkäufer verweigerte jedoch den Vollzug des Kaufvertrags. Daraufhin verklagte der Käufer den Verkäufer auf 75.000,- € Schadensersatz zzgl. Zinsen und Anwaltskosten. Der Wert des Fahrzeugs betrage nämlich derzeit mindestens 75.005,50 € und der Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen, begründete er seine Forderung.

Grundsätzlich sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, urteilte der Richter am Landgericht Koblenz und deshalb sei der Verkäufer eigentlich zu einem Schadensersatz verpflichtet. Doch der Schadensersatzanspruch des Käufers sei in diesem Fall nicht schutzwürdig und die Geltendmachung seines Anspruchs sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Verkäufer habe seinen Fehler unverzüglich zu korrigieren versucht, was acht Minuten gedauert habe. Derartige Auktionen dauern aber in der Regel etwa eine Woche und das Fahrzeug hätte bei Fortführung der Auktion einen wesentlich höheren Verkaufspreis erzielt. Der Käufer hätte ohnehin nicht davon ausgehen können, das Fahrzeug mit seinem Gebot von 5,50 € bzw. seinem Höchstgebot von 1.100,- € erwerben zu können. Würde das Gericht der Klage stattgeben, würde es den Käufer dafür belohnen, dass der Verkäufer den Fehler in seinem Angebot schnellstmöglich zu korrigieren versucht habe. Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.

Landgericht Koblenz, Aktz. 10 O 250/08 vom 18.03.2009

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