Urteil – Knebelklauseln beim Online-Kauf unzulässig

Urteil - Knebelklauseln beim Online-Kauf unzulässig

In dem Internet einzukaufen ist bequem und das Angebot ist reichhaltig. Im Zuge der Bestellung wird aber oft klar, das lesen der Geschäftsbedingungen nimmt vielleicht mehr Zeit in Anspruch als das aussuchen der Ware. Dennoch ist es immer vorteilhaft, die Texte genau durchzulesen, manchmal sind darin Klauseln versteckt, die zum Nachteil des Kunden und nicht legitim sind, wie das Landgericht Hamburg entschied.

Der Verbraucherzentrale Hamburg waren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops eines bekannten Elektrohandels einige unzulässige Bedingungen aufgefallen. So waren laut Geschäftsbedingungen Irrtümer über die Beschaffenheit und Eigenschaften des Produkts und Abweichungen von technischer Konfiguration, Farbe, Material etc. möglich. Mit anderen Worten, der Kunde konnte eventuell einen ganz anderen Artikel als den bestellten bekommen. Des weiteren schloss der Händler seine Haftung, gleich aus welchen Rechtsgründen, aus. Sollte also der gelieferte Föhn explodieren und damit jemanden verletzen, wollte das Unternehmen nicht haften. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Informationen bezüglich der Artikel sollte ebenfalls die Haftung ausgeschlossen werden. Es wäre also kein Verlass darauf, dass das beworbene Handy tatsächlich die genannten Funktionen besitzt. Zum Abschluss ließ sich der Anbieter noch ein Hintertürchen offen. Er wollte laut einer Klausel unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zwecke der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Ungültige Klauseln wurden also nicht entfernt, sondern würden im Ernstfall durch ähnliche, etwas mäßigere ersetzt.

Da das Unternehmen nicht bereit war, auf die außergerichtlichen Abmahnungen der Verbraucherzentrale Hamburg einzugehen, reichte die Verbraucherzentrale Klage ein. Die Richter des Landgerichts Hamburg teilten die Meinung der Verbraucherzentrale und untersagten die knebelnden Geschäftsbedingungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Aktz.: 324 O 5509/05)

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