
Das automatische Nachbuchen von Datenpaketen ist für viele Mobilfunkkunden ein Ärgernis. Sobald ihr Tarif ausgeschöpft ist, buchen die Anbieter ein Zusatzpaket. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nutzer dieses in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Gegen diese versteckten Zusatzkosten bei Vodafone und O₂ haben Verbraucherschützer geklagt und jeweils in der ersten Instanz Recht bekommen, das Berufungsgericht hatte die Klage gegen O₂ jedoch abgewiesen und eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Nun liegt erstmals ein höchstrichterliches Urteil des BGH vom 5. Oktober 2017 (Az.: III ZR 56/17) vor. Denn die Richter halten die Datenautomatik bei O2 für rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung hat als Grundsatzurteil große Bedeutung und schwächt die Rechte der Verbraucher.
Darum geht es: Datenautomatik ist klar erkennbarer Vertragsinhalt
Gegenstand der Klage war eine dreimalige Datenautomatik nach Aufbrauchen des im Tarif enthaltenen Inklusiv-Volumens. Anders als andere Anbieter drosselt O2 nicht sofort die Geschwindigkeit, sondern bucht automatisch dreimal je 100 MB zusätzliches Datenvolumen für zwei Euro zulasten des Kunden. Erst wenn der Kunde dieses ebenfalls aufgebraucht hat, reduziert O2 die Geschwindigkeit auf 32 kBit/s. Zuvor erhält der Nutzer eine SMS-Benachrichtigung, sobald er 80 Prozent seines regulären Volumens aufgebraucht hat und in der Folge beim jeweiligen automatischen Nachbuchen.
Die Richter halten diesen Teil der O2-Tarife anders als die klagenden Verbraucherschützer für rechtmäßig. Sie weisen in ihrem Urteil unter anderem darauf hin, dass eine klare Kennzeichnung für das dreimalige Nachbuchen in der Tarifübersicht gegeben ist. Zudem sei es nicht relevant, wann O2 eine SMS an den Kunden verschicke und ob dieser zustimmen müsse. Dieser Punkt war in der ersten Instanz einer der ausschlaggebenden Beweggründe für ein Urteil gegen das Unternehmen. Denn anders als die Vorinstanz sehen die Richter am BGH die Datenautomatik nicht als Zusatzleistung, sondern als elementaren Vertragsbestandteil an. Die Datenautomatik stelle „eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung“ dar. Diese regelt „die Hauptleistungspflichten der Parteien für die Zeit nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens“.
Das sind die Folgen: Datenautomatik wird „salonfähig“
Auch wenn die Datenautomatik vertraglich und damit rechtlich nicht zu beanstanden ist, schränkt sie Verbraucherrechte ein. Denn die eigentlichen Kosten eines solchen Vertrags sind damit variabel und schwer zu kalkulieren. Benachteiligt sind dadurch die Nutzer, die mit jedem Euro rechnen müssen. Insbesondere Prepaid-Tarife mit Datenautomatik sind dadurch eine Kostenfalle. Der O2-Preis von zwei Euro pro 100 MB beim Nachbuchen ist ohnehin schwer nachvollziehbar, da er im Vergleich zu regulären Discounttarifen teuer wirkt.
Nach eigenen Aussagen gegenüber telespiegel.de ermöglicht O2 allen Kunden, die Datenautomatik abzustellen. Dennoch ist das Urteil möglicherweise ein Türöffner für weitere unübersichtliche Tarifstrukturen. Denn neben O2 und Vodafone nutzt unter anderem das Unternehmen Drillisch für einige seiner Discount-Marken eine Datenautomatik. Es ist aus Kundensicht zu befürchten, dass weitere Anbieter nachziehen und so die monatlichen Kosten für einen Mobilfunktarif nicht sicher abzuschätzen und die Preise noch schwieriger zu vergleichen sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. 12 O 13022/15
Oberlandesgericht München, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 29 U 668/16
Weitere Informationen
- Smartphone Tarife Vergleich – Tarifrechner für Paketangebote inklusive Smartphone
- Prepaid-Karte (Guthabenkarte) – Vergleich
- Handy Flatrate Vergleich – Flat für Telefon & Internet
- Gerichtsurteile – weitere interessante und abstrakte Urteile
Hinterlasse jetzt einen Kommentar