
Die Deutsche Telekom hatte gegen eine private Telefongesellschaft Klage erhoben. Der ehemalige Telekommunikations-Monopolist sieht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem eigenen und dem Namen des Hamburger Unternehmens EURO Telekom Deutschland GmbH. Das Wort Telekom habe eine „prägende Kennzeichnung“ erlangt. Der Mitbewerber EURO Telekom sah das nicht so und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das Ende 2003 ergangen war.
Das Landgericht Köln hatte der Deutschen Telekom in der ersten Instanz recht gegeben. Das Oberlandesgericht Köln entschied nun, dass der Begriff Telekom nicht besonders schützenswert ist. Die Bezeichnung Telekom als Firmenbestandteil habe eine normale, keineswegs überragende Kennzeichnungskraft und sei somit keine prägende Kennzeichnung, stellte der BGH fest. Er gelte als eine gängige Abkürzung für Telekommunikation und diene im inzwischen liberalisierten Telekommunikationsmarkt vielen Firmen zur Branchenkennzeichnung, erklärte auch das Oberlandesgericht. Das Gericht ließ eine Revision bei dem Bundesgerichtshof nicht zu. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Dass sich auch vergleichsweise kleine Unternehmen gegen einen Marktführer erfolgreich durchsetzen können, beweise das Urteil des OLG Köln, sagte der Geschäftsführer der EURO Telekom Deutschland GmbH, Gerd Ide. Das Unternehmen hätte Insolvenz beantragen müssen, wenn das Gericht eine für EURO Telekom negative Entscheidung gefällt hätte. Die Deutsche Telekom habe EURO Telekom nämlich auf Schadenersatz in Höhe der Gewinne der letzten Jahre verklagt, erklärte Gerd Ide.
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