Die Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Verhütung und der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ermächtigen, sind wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis nichtig. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 27. Juli 2005. In der Vergangenheit durfte die Polizei in Niedersachsens auch ohne konkreten Tatverdacht Telefongespräche abhören sowie Verbindungsdaten, Standortkennungen von Handys, E-Mail– und SMS-Verkehr auswerten.
Der Niedersächsische Gesetzgeber habe damit teilweise seine Gesetzgebungskompetenz überschritten, so das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Urteil. Da der Bundesgesetzgeber die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung abschließend geregelt habe, seien die Länder insoweit von der Gesetzgebung ausgeschlossen. Zudem sei die gesetzliche Ermächtigung insgesamt nicht hinreichend bestimmt und genüge nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ferner fehlten im Gesetz Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Richters erfolgreich, der sich durch die angegriffenen Regelungen in seinem Fernmeldegeheimnis verletzt sah.
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