Vor nicht ganz einem Jahr kündigte der Internet-Anbieter T-Online Vertragsänderungen an, die seine DSL-Bestandskunden betraf. Nutzer diverser DSL-Volumentarife sollten die doppelte Inklusivleistung erhalten, bei gleichbleibenden Preis. Doch was auf den ersten Blick für die Kunden vorteilhaft klingt, war mit einer weiteren Änderung verknüpft. Bislang konnten die Kunden ihren Vertrag mit einer Frist von wenigen Tagen kündigen, zukünftig sollte eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr gelten. (Telespiegel-News vom 19.05.2005) Diese Änderung der Vertragsbedingungen teilte T-Online seinen Bestandskunden per eMail mit. Sechs Wochen Frist setzte T-Online seinen Kunden, hatten sie nach Ablauf dieser Frist nicht widersprochen, wurden sie automatisch auf die neuen, ungünstigeren Konditionen umgestellt. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (WBZ) mahnte T-Online ab. Sie kritisierte, das Schweigen des Kunden könne keine Grundlage für die Wirksamkeit der geänderten Vertragsbedingungen darstellen. Aus diesem Grund klagte die Wettbewerbszentrale gegen T-Online.
Das Telekommunikationsunternehmen verlor diesen Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Die Richter entschieden, dass ein Schweigen des Kunden auf eine ihm per eMail mitgeteilte Änderung der Vertragsgrundlage grundsätzlich nicht ausreiche, um die Vertragsänderung herbeizuführen. Zudem mache diese Ankündigung der geänderten Vertragsbedingungen dem durchschnittlich informierten Kunden nicht deutlich, dass sein Schweigen rechtlich keine Vertragsänderung bedeuten muss. Denn Schweigen im Rechtsverkehr bedeute generell die Ablehnung eines Vertragsangebots. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung hat T-Online bereits Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt. (Az.: 2-03 O 352/05)
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