Urteil – Kenntnis der IP-Adresse reicht nicht zur Verurteilung

Urteil - Kenntnis der IP-Adresse reicht nicht zur Verurteilung

Wer glaubt, er sei in dem Internet völlig anonym unterwegs, täuscht sich. Während Computer und Browser bestimmte Informationen nach außen liefern, bietet die IP-Adresse eine untrügliche Identifizierungsmöglichkeit. Die Zahlenkombination wird von dem Internet-Provider bei der Einwahl in das Internet vergeben und kann einem Anschluss zweifelsfrei zugeordnet werden, wenn sie und der Zeitpunkt bekannt ist, an dem sie verwendet wurde.

Also greifen häufig auch Justizbehörden auf die IP-Adresse zurück, wenn es um Straftaten in dem Internet geht. Von dem jeweiligen Internetprovider können sie erfahren (vorausgesetzt, der Provider speichert die Daten lange genug), welchem Anschluss die IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt vergeben war und wer der Anschlussinhaber ist. Die Kenntnis der IP-Adresse und die daraus folgende Identifizierung des Anschlussinhabers reicht aber nicht als Beweis für die Täterschaft aus, urteilte nun das Amtsgericht Bochum.

Auf einer Internetseite, die zum Gedenken an einen tödlich verunfallten Jugendlichen errichtet wurde, tauchten massive Verunglimpfungen dieser Person auf. Der Betreiber der Internetseite sicherte die IP-Adresse von der aus die Beleidigungen hinterlassen worden waren. Aufgrund der IP-Adresse wurden Name und Adresse des Anschlussinhabers herausgefunden. Da es sich dabei jedoch um einen betagten Mann handelte, wurde dieser als möglicher Täter ausgeschlossen. Doch der 23-jährige Sohn des Anschlussinhabers wurde wegen Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener (§ 189 StGB) angeklagt.

Auf dem sichergestellten Computer des Angeklagten konnten keine Spuren entdeckt werden, doch die Staatsanwaltschaft hielt den jungen Mann für den Täter. Das Landgericht Bochum gab jedoch zu bedenken, dass sich beispielsweise ein Dritter von außen Zugriff auf den WLAN-Router an dem besagten Internetanschluss verschafft oder anderweitig Zugriff auf das Netzwerk gehabt haben könnte. So wäre es auch anderen möglich gewesen, die Beschimpfungen auf der Internetseite zu hinterlassen. Weil also nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass der 23-jährige die Einträge vorgenommen hat, musste er freigesprochen werden.

Amtsgericht Bochum, Aktz.: 35 Ds 4 Js 674/05 – 223/07

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