Urteil – Persönlichkeitsrecht bei Aufgabe der Privatsphäre in Internet-Forum

Urteil - Persönlichkeitsrecht bei Aufgabe der Privatsphäre in Internet-Forum

Internet-Foren sind beliebte Plattformen für Menschen, die sich austauschen, andere informieren oder selber Fragen stellen möchten. Ein Vorteil des Internet-Forum ist, dass dessen Nutzer weitgehend anonym auftreten können, wenn sie das möchten. Nennt der Nutzer jedoch in seinen Beiträgen persönliche Daten und gibt dadurch seine Anonymität auf, dürfen andere ebenfalls unter Nennung seines Namens über ihn berichten. Das machte kürzlich das Landgericht Berlin einem Internetnutzer deutlich.

Der Mann kaufte von einer Züchterin eine Siamkatze und informierte in seinem Forum, in dem er namentlich bekannt und genannt war, über den Kauf des Tieres. Im Laufe der folgenden Monate berichtete er in Wort und Bild über das Leben mit dieser und seinen beiden anderen Katzen. Dann erkrankte das Tier. Die Züchterin nahm die Katze zurück und berichtete ihrerseits in ihrem Forum über die Geschichte und die Rücknahme des Tieres, das einen Tag später verstarb.

Der Beitrag der Züchterin sorgte für Streit. Der Katzenliebhaber, der seine Sicht daraufhin nochmals in seinem Forum geschildert hatte, sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Schließlich habe die Züchterin in ihrem Forum-Beitrag über die Vorgänge berichtet und ihn dabei namentlich genannt. Er erwirkte eine einstweilige Verfügung. Die Züchterin widersprach und entgegnete, der Mann habe selbst unter Nennung seines eigenen Namens über den Kauf, das Leben und die Rückgabe der Katze informiert und dadurch seine Privatsphäre aufgegeben, auf die er nun poche.

Die Richter des Landgerichts Berlin gaben der Züchterin Recht. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfalle, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeige, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Der Mann habe also durch sein eigenes Verhalten den Schutz eines Teils seiner Privatsphäre, nämlich soweit es um seine Katzenhaltung gehe, aufgegeben. Die Katzenzüchterin darf die noch bestehenden Einträge in ihrem Forum belassen, obwohl darin über Vorgänge aus dem unmittelbaren privaten Bereich des Mannes um die Haltung der Katze öffentlich berichtet wird.

Landgericht Berlin, Aktz.: 27 O 602/07 vom 25.10.2007

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