Urteil – Dt. Telekom muss weiterhin Call-by-Call ermöglichen

Urteil Call-by-Call

Seit rund 10 Jahren ist die Dt. Telekom von dem Gesetzgeber verpflichtet, ihren Kunden an einem Telefonanschluss Call-by-Call zu ermöglichen. Dabei wählt der Kunde an seinem Telefonanschluss vor dem eigentlichen Gespräche eine sogenannte Vorvorwahl, um über den Call-by-Call-Anbieter statt über seinen Telefonanbieter Dt. Telekom zu telefonieren. Die Möglichkeit, Call-by-Call zu nutzen, haben nur Telefonkunden der Dt. Telekom. Das Unternehmen wurde wegen seiner damaligen Monopolstellung dazu verpflichtet, Call-by-Call zuzulassen. So sollte die Marktmacht der Dt. Telekom gebrochen werden.

Auch weiterhin wird die Dt. Telekom seinen Kunden ihren Kunden die Möglichkeit des Call-by-Call und auch der Preselection (feste Voreinstellung auf einen anderen Telefondienstanbieter) gewähren. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig, das mit seinem Urteil eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur weitgehend bestätigte. Diese wurde von der Dt. Telekom zusammen mit zwei Tochterunternehmen angefochten.

Die Bundesnetzagentur hatte festgestellt, dass die Dt. Telekom in dem nationalen Festnetz noch immer über beträchtliche Marktmacht verfügt und das Unternehmen deshalb unter anderem verpflichtet, seinen Kunden weiterhin Call-by-Call zu ermöglichen. Das Gericht unterstrich die Feststellung der Bundesnetzagentur und erklärte, dass sich bereits ein gewisses Maß an Wettbewerb habe entwickeln können und diese Entwicklung durch den Wegfall der Verpflichtung gefährdet wäre. Die Dt. Telekom wollte sogenannte Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der Regulierung ausgenommen wissen. Es sei nicht relevant, ob das Unternehmen die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandelt, sagten die Richter. Das Bedürfnis nach Regulierung der Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche bestehe im Grundsatz.

Auch die behördliche Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte sei im Interesse der Telefonkunden erforderlich, urteilte das Bundesverwaltungsgericht und gab der Bundesnetzagentur auch in diesem Punkt Recht. Die Klage des Unternehmens war bereits in den vorherigen Instanzen im Wesentlichen abgewiesen worden.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig, Aktz.: 6 C 38.07 vom 29.10.2008

Weitere Informationen

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