Urteil – Internetportal für Sexauktion muss Namen möglicher Väter preisgeben

Urteil Sexauktion Vaterschaft

Vor Gericht trafen sich die Nutzerin und die Betreiberin eines sehr speziellen Internetportals. Über dieses Portal können Dienste ersteigert werden. Jedoch handelt es sich dabei nicht um Renovierungsarbeiten oder einen Haarschnitt. Es werden dort sexuelle Dienste angeboten. Eine Frau, die sich dort mehrmals hatte ersteigern lassen, klagte gegen das Portal. Einer ihrer Käufer hatte sie nämlich geschwängert und nun wollte die Frau die Identität der mutmaßlichen Väter ihres ungeborenen Kindes klären. Von denen kannte sie nämlich nur den Nicknamen, also den Alias und die Emailadresse.

Zunächst stellten die Richter fest, dass der Auktionsvertrag `unter Berücksichtigung der liberalisierten Auffassungen´ nicht sittenwidrig und deshalb nicht nichtig sei. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung der Betreiberin des Portals ergebe sich aus dem Auktionsvertrag. Bei dessen Zustandekommen und Vollzug könne eine mögliche Schwangerschaft von vornherein nicht ausgeschlossen werden.

Die Anspruch auf Auskunftserteilung des noch ungeborenen Kindes, von der Klägerin geltend gemacht, stehe über dem Geheimhaltungsinteresse der auktionsteilnehmenden Männer. Zudem lasse die AGB des Portals eine solche Weitergabe ausdrücklich zu. Dort stand, dass die Daten im Einzelfall bei berechtigtem Interesse, zum Beispiel zur Einleitung zivilrechtlicher Schritte, an Dritte übermittelt werden dürfen. Und das Interesse des Kindes, an der Feststellung der Vaterschaft und an Unterhaltszahlungen des Vaters ein berechtigtes Interesse. Den Einwand der Betreiberin, die Nutzerin hätte bei dem Treffen die Namen der Auktionsteilnehmer selber erfragen können, wies das Gericht zurück. Bei Begegnungen dieser Art sei es in aller Regel gerade nicht üblich, persönliche Daten auszutauschen. Zudem dürfe sich das Versäumnis der Frau nicht zum Nachteil des noch ungeborenen Kindes auswirken.

Landgericht Stuttgart, Aktz. 8 O 357/07 vom 11.01.2008

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