
Eine Arbeitnehmerin war Angestellte einer Zeitarbeitsfirma. Sie war arbeitsunfähig, als die Personaldisponentin der Firma sie angeblich anrief und ihr telefonisch mitteilte, dass sie die Kündigung zu erwarten hätte, wenn sie nicht trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit erscheine. Später wurde die Arbeitnehmerin innerhalb der sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für sittenwidrig und klagte dagegen. Sie machte geltend, dass eine zu dem Zeitpunkt des besagten Anrufs anwesende Freundin das Telefonat mitangehört habe, und zwar ohne ihr Wissen. Diese Freundin könne die Richtigkeit ihrer Aussage bezeugen.
Das Arbeitsgericht Regensburg (12. Juli 2007, Az: 8 Ca 815/06 L) hatte die Personaldisponentin der Firma vernommen. Für die Aussage der Freundin sah es ein Beweisverwertungsverbot. Die Klage wurde abgewiesen. Auch das Landesarbeitsgericht (Landesarbeitsgericht München, 3. Kammer, 24. Januar 2008, Az: 3 Sa 800/07) hat die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Doch das Bundesarbeitsgericht sah den Sachverhalt differenzierter.
Wenn die Aussage der Arbeitnehmerin stimme, dann sei die Kündigung eine unzulässige Maßregelung, urteilte das Gericht. Die Vernehmung der Freundin hätte nur unterlassen werden dürfen, wenn die Arbeitnehmerin ihr zielgerichtet ermöglicht hat, das Telefonat heimlich mitzuhören. Das verletzt nämlich das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners und das hat zur Folge, dass der Mithörer nicht als Zeuge vernommen werden darf. Wenn die Arbeitnehmerin jedoch nichts dazu beigetragen hat, dass ihre Freundin das Telefonat mithört, bestehe kein Beweisverwertungsverbot und ihre Aussage müsse zugelassen werden.
Bundesarbeitsgericht, Aktz. 6 AZR 189/08 vom 23.04.2009
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