
Bei der Teilnahme an Gewinnspielen, Anforderung von Produktproben und kostenlosen Dienstleistungen lohnt sich immer ein Blick in die Teilnahmebedingungen. Meistens ist dort eine Klausel zu lesen, nach der der Betreiber die hinterlassenen Nutzerangaben verwenden und auch weitergeben darf. Oft dienen etwa Gewinnspiele nur diesem einem Ziel, nämlich Adressen und dazu gehörende Nutzerdaten zu sammeln. Die werden dann entweder innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe zu Analyse- oder Werbezwecken verwendet oder weiterverkauft, an andere Unternehmen, die sie ebenfalls für ihre Zwecke verwenden. Dass ein Unternehmen, das E-Mail-Adressen einkauft, diese nicht ohne weiteres für Werbezwecke verwenden darf, obwohl ihm der Adressverkäufer das Einverständnis des Adressinhabers zusicherte, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Ein Unternehmen, das über ein Internetportal Reisen anbietet, wurde von einem Konkurrenten auf Unterlassung verklagt. Das Unternehmen hatte E-Mail-Adressen angekauft, um diese zu Werbezwecken zu gebrauchen. Ihm wurde von dem Verkäufer zugesichert, dass die Werbeeinwilligung der Adressinhaber vorliege. Das genüge aber nicht, urteilten die Richter. Das Unternehmen dürfe sich nicht allein auf die Zusage des Adressverkäufers verlassen. Es müsse zumindest stichprobenartig überprüfen, ob tatsächlich ein Einverständnis der Adressen-Inhaber gegeben sei.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 U 137/09 vom 03.11.2009
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