Urteil – Telekommunikationsanbieter muss Mutter keine Auskunft über Kindsvater erteilen

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Eine Frau hatte gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt. Sie war Mutter eines Kindes, das bei einem einmaligen sexuellen Kontakt entstanden war. Von dem Erzeuger war ihr lediglich der Vorname und die Handynummer bekannt. Unter dieser Rufnummer hatte sie mehrmals mit dem Mann telefoniert. Als sie ihm von der Schwangerschaft berichtete, entgegnete er, er brauche keine Kinder und war später nicht mehr unter der Rufnummer erreichbar.

Weil sie den Erzeuger ihres Kindes nicht benennen konnte, wurden ihr die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gesperrt. Sie wurde angewiesen, den Namen und die Anschrift des Kindsvaters mitzuteilen. Aus diesem Grund verlangte sie von dem Mobilfunkanbieter Auskunft darüber, auf welchen Namen und Adresse die Handynummer des Mannes angemeldet war. Das Mobilfunkunternehmen weigerte sich.

Es fehle die gesetzliche Grundlage, urteilte das Landgericht Bonn und wies die Klage der Mutter ab. Es gebe keinen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung der von der Mutter beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung. Jedoch sei es möglich, dass das Kind einen Anspruch darauf habe. Denn die Kenntnis der eigenen Abstammung sei verfassungsrechtlich geschützt. Darum gehe es der Mutter aber nicht, denn sie mache ausdrücklich einen eigenen Auskunftsanspruch geltend.

Landgericht Bonn, Aktz. 1 O 207/10 vom 29.09.2010

Update vom 27.06.2011

Nun klagte das Kind selbst und das Gericht urteilte, das Kind habe ein Recht zu wissen, von wem es abstamme. Deshalb habe es ein Auskunftsrecht, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebe. Das Kind habe einen Anspruch darauf, dass ihm die Kontaktdaten herausgegeben würden.

Amtsgericht Bonn, Aktz. 104 C 593/10 vom 08.02.2011

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