Urteil des BGH – Deutlicher Kostenhinweis auch in Emailwerbung

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Im Jahr 2005 verschickte ein Kabelnetzbetreiber eine Email, die als „Sondernewsletter„ bezeichnet war. Der Kabelnetzbetreiber bewarb darin seine Telefon- und Internetanschlüsse samt Flatrate. Für nur 9,90 € pro Monat erhalte man einen vollwertigen Telefonanschluss. Das sei konkurrenzlos, hieß es darin, und auch das Kabel Internet sei sensationell günstig. Nur in dem Sternchentext wies der Anbieter darauf hin, dass die Voraussetzung für den Erhalt dieser Anschlüsse ein Kabelanschluss des Anbieters sei, durch den weitere Kosten entstehen.

Ein Wettbewerber des Kabelnetzbetreibers beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig. Die Aussage verstoße gegen die Preisangabenverordnung und sei irreführend, weil zusätzliche Kosten für den Kabelanschluss anfielen. Auch andere Angaben in der Werbe-Email bemängelte der Wettbewerber. So sei die Aussage „konkurrenzlos„ unzutreffend, denn der Preis werde von anderen Anbietern unterboten. Auch die Aussage, der Kunde surfe für 29,90 € pro Monat so lange und so viel er wolle sei wettbewerbswidrig, weil auch die Nutzung der Internet-Flatrate einen Kabelanschluss erfordere, für den weitere Kosten entstünden. Ebenfalls sei die Aussage der Übertragungsgeschwindigkeit irreführend, wenn nicht die Angabe „bis zu„ hinzugefügt sei, denn die maximale Übertragungsgeschwindigkeit werde nicht durchgängig erreicht.

Der Bundesgerichtshof war der Meinung, dass in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für Produkte unter Angabe von Preisen deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hingewiesen werden müsse, wenn dieser für die Inanspruchnahme des Produkts nötig sei. Jedoch müsse kein Preis für Produkte angegeben werden, die für mögliche Folgegeschäfte nötig seien. In einer solchen Werbung müsse aber nicht darauf hingewiesen werden, dass die beworbene Übertragungsgeschwindigkeit nicht durchgängig erreicht werden kann.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz. I ZR 149/07 vom 10.12.2009

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