
Bestellt ein Kunde eine Ware bei einem Versandhandel, gilt das Fernabsatzrecht. Das sieht auch vor, dass der Kunde den geschlossenen Vertrag innerhalb von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Schickt der Verbraucher die Ware zurück, muss ihm der Händler die bisher geleisteten Zahlungen kostenlos erstatten, auch die Kosten der Hinsendung. Lediglich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung muss der Kunde tragen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines deutschen Versandhauses sahen vor, dass der Kunde einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 € trägt, der auch dann nicht erstattet wurde, wenn der Kunde den Vertrag widerrief. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen war der Auffassung, dass dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Kosten der Zusendung erstattet werden müssten und klagte gegen den Versandhändler.
In letzter Instanz entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Das deutsche Recht gewähre dem Verbraucher diesen Anspruch nicht ausdrücklich. Das sei aber nicht mit der europäischen Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatzrecht vereinbar. Die Bestimmungen der Richtlinie haben zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Auch stünde die Belastung des Verbrauchers durch die Hinsende- zuzüglich der Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen. In diesem Fall würden dem Verbraucher nämlich sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware stehende Kosten auferlegt.
Europäischer Gerichtshof, Aktz. C-511/08 vom 15.04.2010
Update vom 08.07.2010
Urteil des BGH – Erstattung der Hinsendekosten bei Widerruf
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