Bestellt ein Verbraucher Ware im Rahmen des Fernabsatzrechts, also im Onlinehandel oder bei einem Versandhaus, hat er ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Häufig regeln die Geschäftsbedingungen der Versandhändler die Kostenübernahme für die Hin- und die Rücksendung durch den Verbraucher. Das ist unzulässig, entschied vor kurzem der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Verbraucher dürfe nicht durch die Kosten von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden, urteilten die Richter (telespiegel-News vom 29.06.2010).
In diesem Fall hatte eine Verbraucherzentrale gegen einen Versandhändler geklagt, weil der bei einem Widerruf des Verbrauchers nicht die Hinsendekosten in Höhe von 4,95 € erstattete. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte die Frage zur Vereinbarkeit der nationalen mit der EU-Regelung dem Europäischen Gerichtshof vor. Nach dessen Entscheidung urteilte der Bundesgerichtshof, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten im Widerrufsfall nicht auferlegt werden dürfen. Es dürfen ihm lediglich die Kosten der Rücksendung auferlegt werden.
Bundesgerichtshof, Aktz. VIII ZR 268/07 vom 07.07.2010
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