Urteil – Schadensersatz für auf dem Postweg verschwundene eBay-Artikel

Schadensersatz für auf dem Postweg verschwundene eBay-Artikel

Viele Internetnutzer handeln über eBay. Einige User kaufen dort nicht nur Artikel, sondern verkaufen beispielsweise nicht mehr benötigte Gegenstände über die Online-Plattform. Insbesondere bei einem Handel zwischen Privatpersonen stellt sich häufig auch die Frage, wie der Artikel am besten verschickt wird. Oft entscheiden sich die Verkäufer dafür, einen versicherten Versand mit Paketverfolgung anzubieten. Bei Gegenständen mit geringem Wert lohnt sich diese Versandart aufgrund des vergleichsweise hohen Preises aber nicht. Wird dann eine Versandart gewählt, mit der die Sendung nicht nachweisbar verfolgt werden kann, ist das Risiko eines vollständigen Verlustes höher. In diesem Fall ist der Warenwert aber nicht zwangsläufig ebenfalls verloren.

Über eBay verkaufte eine Frau ein Paar Golfschuhe für 41,56 € und sendete sie mit der Post an den Käufer. Doch die Golfschuhe kamen dort nicht an und auch ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Daraufhin zahlte die Verkäuferin dem Käufer den Kaufpreis zurück. Gegenüber der Post verlangte sie Schadensersatz.

Nur wenn die Sendung per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme versandt worden wäre, bestünde ein Anspruch auf Schadensersatz, argumentierte die Post. Sie berief sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die in der Filiale in einem Aushang deutlich hingewiesen worden sei und die auch einsehbar seien, und verweigerte die Zahlung.

Sie sei nicht auf die AGB hingewiesen worden, entgegnete die Frau. Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab ihr Recht. Die AGB seien nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Der Aushang über Produkte und Preise in der Filiale mit dem Vermerk „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können„ genüge dafür nicht. Dies sei überraschend und nicht wirksam, selbst wenn die Geschäftsbedingungen in der Filiale einsehbar gewesen wären.

Amtsgericht München, Aktz. 262 C 22888/12 vom vom 23.04.2013

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